2.2 Überwälzung der MWST
MWST-Branchen-Info 10 · Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen…
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 10 · Ziff. 2.2 · Deutsch
Damit steuerpflichtige Kunden den Vorsteuerabzug vornehmen können, empfiehlt es sich, auf den Fahrkarten zumindest die MWST-Nr. und die offizielle, allgemein bekannte Kurzbezeichnung der herausgebenden Transportunternehmung sowie den Steuersatz (z. B. inkl. 8,1 %; bis 2023: 7,7 %) aufzuführen. Bei Fahrkarten und Abonnementen von Tarifverbunden gelten diese Bestimmungen für die herausgebenden Unternehmungen sinngemäss.
Bei Fahrkarten im Wert von mehr als 400 Franken muss die Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers (Kunde) zusätzlich dessen Namen und Adresse angeben oder eine Quittung mit den notwendigen Angaben für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges erstellen (Art. 26 Abs. 2 Bst. a–f MWSTG).