4.4 Buchführung

MWST-Branchen-Info 10 · Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen…

Geltend · Stand ab 8. März 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 10 · Ziff. 4.4 · Deutsch

Damit bei Transportunternehmungen eine einfache Kontrolle der abzurechnenden Umsätze und der geltend gemachten Vorsteuer möglich ist, empfiehlt es sich, die getätigten Verkäufe von Poolfahrkarten und die Ausgleichszahlungen (Zahlungseingänge- und -ausgänge) über ein Kontokorrentkonto Pool zu verbuchen.

Die für jede Transportunternehmung massgebenden Verkehrserträge sowie deren Anteile an den Poolaufwendungen werden ab diesem Kontokorrent aufgrund der Vereinbarung zwischen den angeschlossenen Transportunternehmungen und der Poolabrechnung (→ Ziff. 4.2) erfolgswirksam auf die entsprechenden Aufwand- und Ertragskonti umgebucht.