4.2 MWST-Abrechnung

MWST-Branchen-Info 10 · Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen…

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 10 · Ziff. 4.2 · Deutsch

Der Pool hat sämtliche von den angeschlossenen Transportunternehmungen und von anderen Verkaufsstellen im Namen und für Rechnung des Pools verkauften Fahrkarten zu deklarieren und zu versteuern.

In derselben MWST-Abrechnung kann er auf den Beträgen, die er den angeschlossenen Transportunternehmungen aufgrund von provisorischen Vorschüssen, nach fixen Schlüsseln oder nach Frequenzen als Verkehrserträge zugesprochen hat, die Vorsteuer geltend machen.

Der Vorsteuerabzug ist jedoch nur auf Leistungen von Transportunternehmungen möglich, die selbst steuerpflichtig sind. Zudem wird vorausgesetzt, dass die zugesprochenen Verkehrserträge in Form von periodischen Abrechnungen dokumentiert sind. Auf diesen Abrechnungen sind die MWST-Nr. aller am Pool beteiligten Transportunternehmungen und die des Pools aufzuführen.

Die Abrechnungen dienen den angeschlossenen Transportunternehmungen als Grundlage zur Verbuchung der ihnen zustehenden Erträge und zur Deklaration der MWST.

Gemeinsame Aufwendungen wie beispielsweise Werbeaufwand und Personalkosten werden den angeschlossenen Transportunternehmungen separat in Rechnung gestellt und versteuert. Die auf diesen Bezügen lastende Vorsteuer kann der Pool geltend machen. Die angeschlossenen Transportunternehmungen ihrerseits haben im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern sie selbst steuerpflichtig sind.

Erhält der Pool Beiträge gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG, so führen diese Nicht-Entgelte zu einer Vorsteuerkürzung.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu den Nicht-Entgelten (u. a. Subventionen) können den MWST-Infos Subventionen und Spenden sowie Vorsteuerabzug entnommen werden.