2 Beginn und Ende der Unterstellung unter die Bankenpauschale

MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken

Geltend · Stand ab 5. November 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 2 · Deutsch

Banken, die sich der Bankenpauschale unterstellen wollen, beantragen die Anwendung der Bankenpauschale schriftlich bei der ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Abteilung Erhebung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. Die schriftliche Meldung für die Anwendung der Bankenpauschale mit Wirkung für das laufende Geschäftsjahr ist innert der in Artikel 72 Absatz 1 MWSTG für die Korrektur von Mängeln in den Abrechnungen festgelegten Frist bei der ESTV einzureichen.

Banken, die sich der Bankenpauschale unterstellen, sind verpflichtet, diese Korrekturmethode während mindestens einem Geschäftsjahr beizubehalten.

Der Widerruf der Bankenpauschale mit Wirkung für das laufende Geschäftsjahr ist der ESTV innert der in Artikel 72 Absatz 1 MWSTG für die Korrektur von Mängeln in den Abrechnungen festgelegten Frist schriftlich mitzuteilen. Bei einem Widerruf der Anwendung der Bankenpauschale ist die Bank verpflichtet, die Korrektur der Vorsteuern während der folgenden zehn Geschäftsjahre nach dem effektiven Verwendungszweck oder mittels eigener Berechnungen zu ermitteln, bevor die Bank die Bankenpauschale erneut anwenden kann.