4 Verbuchung der Vorsteuer (3-Topf-Methode)
MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken
Geltend · Stand ab 25. März 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 4 · Deutsch
Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht unter die Vorsteuerpauschale fallen (Edelmetallhandel; vermietete, verpachtete oder veräusserte Liegenschaften und branchenfremde Bereiche gemäss Ziff. 3), sowie Vorsteuern, die in die Berechnung der Vorsteuerpauschale einzubeziehen sind, sind buchmässig gesondert festzuhalten.
Zur korrekten Deklaration in den MWST-Abrechnungen sind die anfallenden Vorsteuern gemäss der nachstehend beschriebenen 3-Topf-Methode den folgenden drei Kategorien bzw. Töpfe zuzuordnen:
Topf A: | Abzugsberechtigt sind Vorsteuern auf Leistungen, die nicht unter die Vorsteuerpauschale fallen, jedoch dem steuerbaren oder dem steuerbefreiten Bereich zuzuordnen sind. Konkret handelt es sich um Vorsteuern, die
Solche Vorsteuern dürfen in den MWST-Abrechnungen vollumfänglich abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 28 MWSTG erfüllt sind. Andernfalls sind sie auf den entsprechenden Sachkonten zu belassen oder in Topf B zu verbuchen. |
Topf B: | Nicht abzugsberechtigte Vorsteuern auf Leistungen, die nicht unter die Vorsteuerpauschale fallen, jedoch dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen sind. Konkret handelt es sich um Vorsteuern auf Leistungen, die
Solche Vorsteuern dürfen in den MWST-Abrechnungen nicht abgezogen werden. |
Topf C: | Übrige Vorsteuern, die unter die Vorsteuerpauschale fallen. In diesen Topf fallen alle nicht in Topf A oder B zuzuordnende Vorsteuern, mit folgenden Ausnahmen: |
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten zur 3-Topf-Methode können der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden. |