4 Verbuchung der Vorsteuer (3-Topf-Methode)

MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken

Geltend · Stand ab 25. März 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 4 · Deutsch

Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht unter die Vorsteuerpauschale fallen (Edelmetallhandel; vermietete, verpachtete oder veräusserte Liegenschaften und branchenfremde Bereiche gemäss Ziff. 3), sowie Vorsteuern, die in die Berechnung der Vorsteuerpauschale einzubeziehen sind, sind buchmässig gesondert festzuhalten.

Zur korrekten Deklaration in den MWST-Abrechnungen sind die anfallenden Vorsteuern gemäss der nachstehend beschriebenen 3-Topf-Methode den folgenden drei Kategorien bzw. Töpfe zuzuordnen:

Topf A:

Abzugsberechtigt sind Vorsteuern auf Leistungen, die nicht unter die Vorsteuerpauschale fallen, jedoch dem steuerbaren oder dem steuerbefreiten Bereich zuzuordnen sind. Konkret handelt es sich um Vorsteuern, die

  • auf dem Einkaufspreis von bestimmten Edelmetallen einschliesslich der Transportkosten lasten (z. B. Silber);

  • den optierten vermieteten, verpachteten oder veräusserten Liegenschaften zuzuordnen sind;

  • auf branchenfremde Bereiche entfallen (z. B. Personalrestaurant oder EDV-Leistungen für Dritte).

Solche Vorsteuern dürfen in den MWST-Abrechnungen vollumfänglich abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 28 MWSTG erfüllt sind. Andernfalls sind sie auf den entsprechenden Sachkonten zu belassen oder in Topf B zu verbuchen.

Topf B:

Nicht abzugsberechtigte Vorsteuern auf Leistungen, die nicht unter die Vorsteuerpauschale fallen, jedoch dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen sind. Konkret handelt es sich um Vorsteuern auf Leistungen, die

  • den nicht optierten vermieteten, verpachteten oder veräusserten Liegenschaften zuzuordnen sind;

  • auf branchenfremde Bereiche entfallen (z. B. Ausbildungszentrum für externe Personen, sofern hierfür nicht optiert wurde).

Solche Vorsteuern dürfen in den MWST-Abrechnungen nicht abgezogen werden.

Topf C:

Übrige Vorsteuern, die unter die Vorsteuerpauschale fallen. In diesen Topf fallen alle nicht in Topf A oder B zuzuordnende Vorsteuern, mit folgenden Ausnahmen:

Nicht hier verbucht werden dürfen Vorsteuern, die die in Artikel 28 MWSTG festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Es empfiehlt sich, solche Vorsteuern auf den entsprechenden Sachkonten zu belassen (Topf B).

Vom gesamten Steuerbetrag, der Topf C zuzuordnen ist, darf in den MWST-Abrechnungen jener Anteil in Abzug gebracht werden, der sich in Anwendung des unter Ziffer 5 beschriebenen Aufteilungsschlüssels (Vorsteuerpauschale) ergibt.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zur 3-Topf-Methode können der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden.