3 Anwendungsbereich der Bankenpauschale

MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken

Geltend · Stand ab 25. März 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 3 · Deutsch

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

Der in der Ziffer 5 beschriebene Aufteilungsschlüssel darf einzig für die annäherungsweise Ermittlung der aus dem Anwendungsbereich der Bankenpauschale anrechenbaren Vorsteuer verwendet werden. Darunter fallen Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den von einer Bank üblicherweise erbrachten Leistungen (branchentypische Leistungen) stehen. Nicht unter den Anwendungsbereich der Vorsteuerpauschale fällt hingegen die abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuer im Zusammenhang mit

a.

dem Edelmetallhandel (und zwar nur die auf dem Einkauf des Edelmetalls einschliesslich der Transportkosten);

b.

den ohne oder mit Option vermieteten, verpachteten oder veräusserten Liegenschaften; und

c.

den branchenfremden Bereichen (s. dazu die nachfolgenden Zuweisungskriterien und Indizien).

Diese Vorsteuern sind grundsätzlich genau zu ermitteln.

Die Zuweisung zu einem branchenfremden Bereich ergibt sich insbesondere aus folgenden Kriterien und Indizien:

  • Kriterien, die kumulativ zu erfüllen sind:

    • Regelmässigkeit;

    • finanzieller Umfang.

  • Indizien:

    • Bestehen eines Profit-Centers;

    • Einfluss der betreffenden Tätigkeit auf die Aufbau- und/oder die Ablauforganisation;

    • Fehlen jeglicher tätigkeitsbedingter Einrichtungen / Strukturen;

    • Fachliche Qualifikation des eine Tätigkeit ausführenden Personals (Ausgestaltung Pflichtenheft usw.; z. B. Handel mit Kunstwerken).

Bei Abgrenzungsproblemen empfiehlt es sich, die ESTV anzufragen.

Beispiele für branchenfremde Bereiche

  • Personalrestaurant oder Kiosk;

  • Leasinggeschäfte;

  • EDV-Leistungen für Dritte;

  • Ausbildungszentrum für externe Personen;

  • Zentraler Einkauf in einem Konzern.