1 Einleitung
MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken
Geltend · Stand ab 5. November 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 1 · Deutsch
Die ESTV ermöglicht Banken, die ihre Erfolgsrechnung gemäss Artikel 28 BankV gliedern müssen, eine vereinfachte Steuerabrechnung durch die Verwendung einer Pauschalen zur Berechnung des zulässigen Vorsteuerabzugs (nachfolgend Vorsteuerpauschale für Banken oder auch Bankenpauschale oder nur Vorsteuerpauschale). Da die anrechenbare Vorsteuer nicht genau zu ermitteln ist, werden Buchführung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht. Im Gegensatz dazu ist der Umsatz (Entgelte im Sinne des MWSTG) in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Finanzbereich stets genau dem steuerbaren bzw. dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen.
Die in dieser Publikation beschriebene Bankenpauschale darf ausschliesslich von Banken angewendet werden, die von der ESTV eine schriftliche Bewilligung zur Abrechnung der Vorsteuern mittels Bankpauschale erhalten haben. Banken, die sich weder der Bankenpauschale noch der Saldosteuersatzmethode (→ MWST-Info Saldosteuersätze) unterstellen möchten, können die Korrektur des Vorsteuerabzugs anhand des effektiven Verwendungszwecks oder gestützt auf eigene Berechnungen ermitteln (Art. 65 MWSTV).
Eigenen Berechnungen zugrunde gelegte Sachverhalte sind umfassend zu belegen und es ist eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen (Art. 67 MWSTV).
Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt (Art. 68 Abs.1 MWSTV).
Wertpapierhäuser und andere Finanzintermediäre sind nicht berechtigt, sich der Vorsteuerpauschale für Banken zu unterstellen.