7.2.3 Am Ort der gelegenen Sache: Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 7.2.3 · Deutsch

(Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG)
 
Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit einem individuellen, konkreten Grundstück gelten an dem Ort erbracht, an dem das Grundstück gelegen ist. Liegt das Grundstück im Ausland, unterliegt das dafür geleistete beziehungsweise erhaltene Entgelt mit Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht der Inlandsteuer, sofern die Dienstleistungen einen engen Zusammenhang mit einem ausländischen Grundstück haben. Es wird unbedingt empfohlen, schriftliche Dokumente zu erstellen.

Werden sowohl Leistungen im Ausland als auch im Inland erbracht und fakturiert, empfiehlt es sich, diese nicht nur in der Rechnung, sondern bereits im Vertrag text- und betragsmässig klar auseinander zu halten.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zum Ort der Leistungserbringung können der MWST-Info Ort der Leistungserbringung sowie MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.