6 Buchführung und Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher und Belege

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2019

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 6 · Deutsch

Unternehmen, die sich im Handelsregister eintragen lassen müssen, sind verpflichtet, eine Buchhaltung im Sinne von Artikel 957 ff. OR zu führen. Die Geschäftsbücher sind ordnungsgemäss in schriftlicher, elektronischer oder in vergleichbarer Weise zu führen und der Eigenart sowie der Bedeutung des Unternehmens anzupassen.

Erfolgsrechnung und Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, Buchungsbelege sowie die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur Buchführung und Aufbewahrung können der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung entnommen werden.

[Abbildung: im Original]

Steuerpflichtige Personen der Versicherungsbranche werden ersucht, zusätzlich die Ausführungen unter den nachfolgenden Ziffern 6.1 - 6.4 zu beachten.

Darin

  1. 6.1 Umsatzseite
  2. 6.2 Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland
  3. 6.3 Vorsteuerseite
  4. 6.4 Umsatz- und Vorsteuerabstimmung