6 Buchführung und Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher und Belege
MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2019
ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 6 · Deutsch
Unternehmen, die sich im Handelsregister eintragen lassen müssen, sind verpflichtet, eine Buchhaltung im Sinne von Artikel 957 ff. OR zu führen. Die Geschäftsbücher sind ordnungsgemäss in schriftlicher, elektronischer oder in vergleichbarer Weise zu führen und der Eigenart sowie der Bedeutung des Unternehmens anzupassen.
Erfolgsrechnung und Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, Buchungsbelege sowie die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur Buchführung und Aufbewahrung können der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung entnommen werden. |
[Abbildung: im Original] | Steuerpflichtige Personen der Versicherungsbranche werden ersucht, zusätzlich die Ausführungen unter den nachfolgenden Ziffern 6.1 - 6.4 zu beachten. |
Darin