2.5 Ort der Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstandes ab Lager im Inland
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. November 2016
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 2.5 · Deutsch
Als Ort der Lieferung gilt das inländische Lager, an dem der Gegenstand an den Abnehmer übergeben wird beziehungsweise ab dem der Gegenstand an den Abnehmer geliefert wird (Art. 7 MWSTG; → Ziff. 6.1.2).
Bei Lieferungen von Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung hingegen dann im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland bekannt sind und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Art. 4 MWSTV; → Ziff. 6.1.1).
Beispiel
Verkauft ein Lieferant seinem Abnehmer einen Gegenstand ab einem Lager im Inland (z.B. Auslieferungs- oder Konsignationslager), gilt die Lieferung als im Ausland erbracht, wenn bei der Einfuhr der Gegenstände ins Inland das vom Empfänger (Abnehmer) geschuldete Entgelt bekannt ist und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
In der Zollanmeldung erscheint der Abnehmer als Importeur und Empfänger. Die Einfuhrsteuer berechnet sich vom Entgelt, das derAbnehmer am Bestimmungsort im Inland dem Lieferanten schuldet.
Will der ausländische Lieferant diese Umsätze als Inlandumsätze abrechnen - verbunden mit dem Recht, die Inlandsteuer offen auszuweisen und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend zu machen - bedingt dies seine Registrierung im MWST-Register und eine Bewilligung der ESTV (sog. Unterstellungserklärung Ausland).