H.6.2 Akkreditierungen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.6.2 Akkreditierungen · Deutsch

Die Tätigkeit des Akkreditierungsrates im Zusammenhang mit der Akkreditierung von Hochschulen und Universitäten gemäss Artikel 32 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG; SR 414.20) ist hoheitlich.

Von einer zum Normalsatz steuerbaren Dienstleistung ist hingegen bei den Tätigkeiten der Akkreditierungsagenturen auszugehen, welche die Akkreditierung einer Hochschule / Universität gemäss Artikel 32 HFKG beim Akkreditierungsrat beantragen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).