A Steuersubjekte der Gemeinwesen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · A Steuersubjekte der Gemeinwesen · Deutsch

Der Artikel 12 Absatz 1 MWSTG und der Artikel 12 Absatz 2 MWSTV definieren die Steuersubjekte der Gemeinwesen.

Die Steuersubjekte von Bund, der Kantone und Gemeinden, welche unter Artikel 12 Absatz 1 MWSTG fallen und sich in autonome DS aufteilen können, werden unter der Ziffer A.1 behandelt.

Auf die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäss Artikel 12 Absatz 2 MWSTV, welche gemäss Artikel 12 Absatz 4 MWSTV als Ganzes ein Steuersubjekt bilden und sich folglich nicht aufteilen können, wird unter der Ziffer A.2 eingegangen.

Darin

  1. A.1 Autonome DS von Bund, Kantonen und Gemeinden gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG
  2. A.2 Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  3. A.3 Nicht als Gemeinwesen geltende Gesellschaftsformen
  4. A.4 Zusammenarbeitsformen von Gemeinwesen