C Steuerobjekt
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · C Steuerobjekt · Deutsch
Gemeinwesen können folgende Einnahmen erzielen:
Einnahmen aus steuerbaren Leistungen (→ Ziff. C.1);
Einnahmen aus hoheitlichen Tätigkeiten gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l MWSTG (→ Ziff. C.2);
Einnahmen aus übrigen unter Artikel 18 Absatz 2 MWSTG aufgeführten Nicht-Entgelten (→ Ziff. C.3);
Einnahmen aus Leistungen, die gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (→ Ziff. C.4);
Einnahmen aus Leistungen im Ausland (Leistungsort im Ausland; Art. 7 und 8 MWSTG); und
Einnahmen aus Leistungen, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 MWSTG von der Steuer befreit sind.
Darin
- C.1 Steuerbare Leistungen von Gemeinwesen
- C.2 Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit
- C.3 Andere Nicht-Entgelte
- C.4 Von der Steuer ausgenommene Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 28 und 28bis MWSTG
- C.5 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen
- C.6 Bezugsteuer
- C.7 Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens
- C.8 Mittelflüsse bei Zweckverbänden