2.3 Abgrenzung zur Persönlichkeitsentwicklung, Selbstwahrnehmung/-erfahrung und Gesundheit
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 19. Dezember 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 2.3 · Deutsch
Geht es vorab darum, das eigene Verhalten zu ergründen und zu verstehen (Selbstwahrnehmung), Erfahrungen und Erlebnisse zu machen bzw. durch Körperarbeit zu sammeln (Selbsterfahrung) und dadurch das Selbstwertgefühl und Körperbewusstsein der Teilnehmenden zu stärken, liegt das Hauptaugenmerk in der Förderung der Persönlichkeit. Dabei mögen durchaus Komponenten vorhanden sein, die der Wissensvermittlung dienen, die Bildungskomponenten machen in diesen Fällen jedoch den untergeordneten Teil aus.
Insgesamt sind Leistungen, welche primär dem körperlichen, geistigen, persönlichen Wohlbefinden, der Gesundheit oder der Steigerung der Leistungsfähigkeit dienen, nicht als Bildungsleistungen zu qualifizieren, sondern unterliegen der Steuer zum Normalsatz.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).