2 Abgrenzungen von Bildungsleistungen zu Leistungen mit nicht bildendem Charakter

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 19. Dezember 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 2 · Deutsch

Damit eine Leistung bildenden Charakter hat, muss ihr in erster Linie verfolgtes Ziel die Vermittlung von Wissen im Sinne von Ziffer 1 sein. Erfüllt die erbrachte Leistung die in Ziffer 1 festgeschriebenen formellen Kriterien eines in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG statuierten (Bildungs-)Begriffs, bleibt der überwiegend bildende Charakter der erbrachten Leistung zu prüfen.

Von der Steuer ausgenommen sind Tätigkeiten, die eng mit einer erzieherischen oder bildenden Zielsetzung zusammenhängen. Die Tätigkeiten müssen hauptsächlich dazu dienen Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen, oder zumindest hauptsächlich dem Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten gewidmet sein.

Für die mehrwertsteuerliche Beurteilung sind jeweils sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen (Einzelfallbeurteilung). Ob das Angebot auf eine im Vordergrund stehende Wissensvermittlung ausgerichtet ist, ist aus objektiver Sicht der Verbrauchergruppe zu beurteilen. Hierfür ist namentlich das konkrete Kursprogramm zu berücksichtigen.

Bildungsleistungen sind deshalb von anderen Leistungen abzugrenzen, welche zwar auch Wissen vermitteln können, deren in erster Linie verfolgtes Ziel jedoch ein anderes ist. Der überwiegend bildende Charakter ist insbesondere bei den folgenden Leistungen nicht gegeben (keine abschliessende Aufzählung):

  • Beratungsleistungen (→ Ziff. 2.1);

  • Leistungen, bei welchen die Kreativitäts- und Erholungskomponente im Vordergrund stehen (→ Ziff. 2.2.1);

  • Anlässe im Bereich Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit (→ Ziff. 2.2.1);

  • Leistungen, bei welchen die Erfahrung eines Erlebnisses und/oder Abenteuers im Vordergrund steht (→ Ziff. 2.2.1);

  • Aktivferien (bspw. Tennis- und Langlaufwochen [→ Ziff. 2.2.1]);

  • Instruktionen, die nur der korrekten Ausübung der Tätigkeit oder Verhinderung von Gefahren dienen (bspw. Sicherheitsinstruktionen für einmalige Aktivitäten [→ Ziff. 2.2.1]);

  • begleitete Sportausübung, Fitnessaktivitäten (bspw. Aerobic, Jazztanz, Gymnastik, Spinning), Sportanimation, körperliche Ertüchtigung (→ Ziff. 2.2.2);

  • Leistungen, welche dem körperlichen, geistigen, persönlichen Wohlbefinden bzw. der Gesundheit dienen (bspw. Wellnessaktivitäten [→ Ziff. 2.2.2]);

  • Persönlichkeitsentwicklung und Selbstwahrnehmung (→ Ziff. 2.3);

  • Angebote zur Steigerung der Leistungsfähigkeit (→ Ziff. 2.3);

  • autodidaktische Fernkurse (→ Ziff. 4.9.2);

  • Werbeleistungen (→ Ziff. 4.16).

[Abbildung: im Original]

In gemischten Fällen (bspw. mit körperlicher Betätigung, unterschiedlichen Leistungskomponenten) ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Wissensvermittlung resp. -vertiefung bzw. der Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten im Vordergrund steht.

Eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung liegt nur dann vor, wenn sowohl die formellen Kriterien eingehalten sind (→  Ziff. 1) als auch der überwiegend bildende Charakter gegeben ist (→ Ziff. 2).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 2.1 Abgrenzung zur Beratung
  2. 2.2 Abgrenzung zu Anlässen im Bereich Unterhaltung, Erlebnis, Geselligkeit und Sport
  3. 2.3 Abgrenzung zur Persönlichkeitsentwicklung, Selbstwahrnehmung/-erfahrung und Gesundheit