2.2 Forschung und Entwicklung aufgrund eines Leistungsverhältnisses

MWST-Branchen-Info 25 · Forschung und Entwicklung

Geltend · Stand ab 1. Mai 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 25 · Ziff. 2.2 · Deutsch

Gegen Entgelt ausgeführte Forschungs- und Entwicklungsleistungen unterliegen der Steuer zum Normalsatz, wenn

  • dem Beitragszahler ein Verwertungsrecht (→  Ziff. 2.2.1) an den Forschungs- und Entwicklungsresultaten zusteht; oder

  • die Forschungs- und Entwicklungsleistung im Auftrag und für die Bedürfnisse des Auftraggebers gemacht wird (Auftragsforschung); dem Auftraggeber kommen die Erkenntnisse direkt zu Nutze (→  Ziff. 2.2.2).

Für die Bestimmung der Steuerbarkeit ist es nicht von Belang, ob das Ergebnis einer solchen Leistung vom Auftraggeber in der Folge genutzt werden kann oder nicht.

Die Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsleistungen können beispielsweise aus Berichten, Protokollen, Berechnungen, Plänen und/oder Prototypen bestehen.

Darin

  1. 2.2.1 Verwertungsrecht (Exklusivrecht)
  2. 2.2.2 Auftragsforschung und -entwicklung
  3. 2.2.3 Ort der Leistung