2.2 Forschung und Entwicklung aufgrund eines Leistungsverhältnisses
MWST-Branchen-Info 25 · Forschung und Entwicklung
Geltend · Stand ab 1. Mai 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 25 · Ziff. 2.2 · Deutsch
Gegen Entgelt ausgeführte Forschungs- und Entwicklungsleistungen unterliegen der Steuer zum Normalsatz, wenn
dem Beitragszahler ein Verwertungsrecht (→ Ziff. 2.2.1) an den Forschungs- und Entwicklungsresultaten zusteht; oder
die Forschungs- und Entwicklungsleistung im Auftrag und für die Bedürfnisse des Auftraggebers gemacht wird (Auftragsforschung); dem Auftraggeber kommen die Erkenntnisse direkt zu Nutze (→ Ziff. 2.2.2).
Für die Bestimmung der Steuerbarkeit ist es nicht von Belang, ob das Ergebnis einer solchen Leistung vom Auftraggeber in der Folge genutzt werden kann oder nicht.
Die Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsleistungen können beispielsweise aus Berichten, Protokollen, Berechnungen, Plänen und/oder Prototypen bestehen.
Darin