2.1 Übersicht
MWST-Branchen-Info 25 · Forschung und Entwicklung
Geltend · Stand ab 25. Juni 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 25 · Ziff. 2.1 · Deutsch
Zur Beurteilung der steuerlichen Behandlung ist zunächst zu prüfen, ob die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit unternehmerischer Natur ist. Erfolgt die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eines Unternehmens in seinem unternehmerischen Bereich, ist sie grundsätzlich unternehmerischer Natur.
Sofern Forschungs- und Entwicklungsleistungen gegen ein Entgelt erbracht werden, liegt ein Leistungsverhältnis vor, und das Entgelt unterliegt der Steuer (→ Ziff. 2.2). Davon abzugrenzen sind blosse Unterstützungsbeiträge an die Forschung und Entwicklung. Solche Beiträge sind nicht Entgelt für eine konkrete Leistung. Mangels Leistungsverhältnis unterliegen diese Beiträge somit nicht der Steuer (→ Ziff. 2.3).
Analyseleistungen sind steuerbare Leistungen. Werden sie innerhalb einer Forschung und Entwicklung erbracht, ist die steuerliche Beurteilung der Forschung und Entwicklung massgebend (→ Ziff. 2.4).
Die Vorsteuer kann auf Leistungen, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Verwendung finden, in Abzug gebracht werden, sofern die vorsteuerbelasteten Aufwendungen und Investitionen nicht für von der Steuer ausgenommene Leistungen verwendet werden. Erhält ein Unternehmen Forschungsbeiträge durch das Gemeinwesen (Subventionen), so hat es den Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Steht dem Gemeinwesen ein Verwertungsrecht an den Resultaten der Forschung zu oder handelt es sich um Auftragsforschung, liegt keine Subvention vor, sondern ein steuerbares Entgelt für eine konkrete Leistung. Übrige Beiträge, die nicht Entgelt für eine konkrete Leistung darstellen (z. B. Spenden), führen nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung.
[Abbildung: im Original] | Eine Übersicht dazu kann der Ziffer 4.1 entnommen werden. |