3.2 Was ist abzurechnen?
MWST-Branchen-Info 26 · Betreibungs- und Konkursämter
Geltend · Stand ab 3. September 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 26 · Ziff. 3.2 · Deutsch
Die MWST-Abrechnung richtet sich nach den Bestimmungen des MWSTG. Sofern nicht das unter Ziffer 2 aufgeführte Meldeverfahren Anwendung findet, ist wie folgt vorzugehen:
[Abbildung: im Original]
Wird eine Forderung eines mehrwertsteuerpflichtigen Schuldners gegenüber einem Dritten eingezogen, so wird auch die MWST mit eingezogen. Die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren anfallenden Mehrwertsteuern stellen Verwertungskosten dar (Art. 89 Abs. 6 MWSTG). Die einkassierte Steuer ist an die ESTV zu überweisen, bevor der restliche Erlös auf die Gläubiger verteilt wird.
Dazu sind die nachfolgenden Beispiele zu beachten.
Buchstabe A: Verkauf von Fahrnis
Die Steuerforderung aus der Verwertung entsteht beim Steigerungszuschlag an den Meistbietenden oder beim Freihandverkauf (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die MWST zum massgebenden Satz (Steuersatz, Saldosteuersatz oder Pauschalsteuersatz) ist im erzielten Erlös eingeschlossen und ist Teil der Verwertungskosten (Art. 89 Abs. 6 MWSTG).
Buchstabe B: Vermietung/Verpachtung von Liegenschaften (Räumlichkeiten)
Hat die steuerpflichtige Person durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) für die Vermietung/Verpachtung optiert (Art. 22 MWSTG), stellt die im Mietzins enthaltene MWST Teil der Verwertungskosten dar (Art. 89 Abs. 6 MWSTG). Eine Option für die Vermietung/Verpachtung von Liegenschaften (Räumlichkeiten) ist gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG ausgeschlossen, wenn diese vom Mieter/Pächter ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt werden.
Das Betreibungsamt hat dies anhand der Geschäftsunterlagen (insbesondere der Rechnung) zu prüfen.
[Abbildung: im Original] | Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur vorzunehmenden Vorsteuerkorrektur können den MWST-Infos Vorsteuerabzug bzw. Nutzungsänderungen entnommen werden. |
Buchstabe C: Verkauf von Liegenschaften oder Teilen davon
Der Verkauf von Liegenschaften oder Teilen davon ist i. d. R. von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Weitergehende Informationen dazu befinden sich in der MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien.
Vorerst ist abzuklären, ob der Schuldner nach der effektiven Methode oder nach der Saldosteuersatzmethode (SSS) bzw. Pauschalsteuersatzmethode (PSS) abrechnet.
[Abbildung: im Original]
[Abbildung: im Original] | Artikel 36 und 37 MWSTG. |
Bei effektiver Abrechnung (nicht bei SSS oder PSS) ist eine freiwillige Versteuerung der Umsätze (Option) aus Liegenschaftsverkäufen (ohne Wert des Bodens) möglich. Eine Option für den Verkauf einer Liegenschaft ist jedoch gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG ausgeschlossen, wenn diese vom Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird ([Abbildung: im Original] Ziff. 3.2, Bst. B).
Über die MWST ist wie folgt abzurechnen.
a) | Inlandsteuer: |
b) | Vorsteuerkorrektur: |
[Abbildung: im Original] | In Bezug auf den Wert des Bodens sind die Ausführungen in den MWST-Branchen-Infos Baugewerbe oder Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien zu beachten. |
[Abbildung: im Original] | Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur vorzunehmenden Vorsteuerkorrektur können den MWST-Infos Vorsteuerabzug bzw. Nutzungsänderungen entnommen werden. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 83 MWSTV; Aufhebung von Art. 93 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).