4.1.1 Gruppenzugehörigkeit war möglich vor der laufenden Steuerperiode (Art. 20 Abs. 2 MWSTV)
MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 4.1.1 · Deutsch
Auf Antrag hin kann ein Rechtsträger in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied aus einer Gruppe austreten. Die ESTV genehmigt den Eintritt auf den Beginn der folgenden Steuerperiode (Art. 20 Abs. 2 MWSTV). Ein rückwirkender Eintritt auf Beginn der laufenden Steuerperiode ist nur solange möglich, als weder die MWST-Gruppe noch das eintretende Mitglied eine MWST-Abrechnung für diese Steuerperiode eingereicht haben und die Frist zur Einreichung der Abrechnung gemäss Artikel 71 Absatz 1 MWSTG noch nicht verstrichen ist.
Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 20 MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).