4.1.2 Gruppenzugehörigkeit war noch nicht möglich (Art. 20 Abs. 3 MWSTV)

MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 4.1.2 · Deutsch

Erfüllt ein Rechtsträger, bei dem die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Gruppenbesteuerung bisher nicht gegeben waren, neu diese Voraussetzungen, so kann der Eintritt in eine bestehende MWST-Gruppe während der laufenden Steuerperiode zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen beantragt werden, sofern weder die MWST-Gruppe noch der neu aufzunehmende Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht haben, in der die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung eingetreten sind und die Frist zur Einreichung der Abrechnung gemäss Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist. Bei Rechtsträgern mit verschiedenen Abrechnungsperioden gilt der früheste Zeitpunkt.

Alternativ genehmigt die ESTV auf Antrag den Eintritt in die MWST-Gruppe auf Beginn des nächsten oder übernächsten Quartals nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung des eintretenden Rechtsträgers. Dieser Antrag wird von der ESTV genehmigt, solange noch keiner der betroffenen Rechtsträger für das gewählte Quartal eine Abrechnung eingereicht hat und die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist. Bei Rechtsträgern mit verschiedenen Abrechnungsperioden gilt der früheste Zeitpunkt.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 20 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).