1 Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand

MWST-Info 05 · Subventionen und Spenden

Geltend · Stand ab 4. November 2025

ESTV · MWST-Info 05 · Ziff. 1 · Deutsch

Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand werden von Gemeinwesen ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung ausgerichtet. Solche Mittelflüsse sind geldwerte Vorteile, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und d MWSTV, z. B. Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG) oder Leistungen an Empfänger ausserhalb des Gemeinwesens zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben (z. B. Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG), sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und d MWSTV). Forschungsbeiträge gelten als Subventionen, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d MWSTV).

[Abbildung: im Original]

In der Folge wird nur noch der Begriff Subventionen verwendet, welcher jedoch für Subventionen als auch für andere Beiträge der öffentlichen Hand steht.

Darin

  1. 1.1 Wann wird von einer Subvention gesprochen?
  2. 1.2 Form der Subventionen
  3. 1.3 Auswirkungen von Subventionen auf den Vorsteuerabzug
  4. 1.4 Präzisierungen und besondere Fälle