1.2 Form der Subventionen
MWST-Info 05 · Subventionen und Spenden
Geltend · Stand ab 25. Juni 2024
ESTV · MWST-Info 05 · Ziff. 1.2 · Deutsch
Subventionen können in folgender Form ausgerichtet werden (nicht abschliessende Aufzählung):
Geldzahlungen (z. B. Deckung eines Betriebsdefizits);
Gewährung von Vorzugsbedingungen bei Darlehen (z. B. Darlehen ohne Zins; die Höhe des dabei aufzurechnenden Zinses kann anhand des Zinssatzes für Hypotheken des ersten Ranges bei der Kantonalbank oder derjenigen Bank, bei welcher die steuerpflichtige Person in regelmässiger Geschäftsbeziehung steht, bemessen werden);
Erlass von Darlehensforderungen und Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen;
Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins;
unentgeltliche Natural- und Dienstleistungen oder solche zu Vorzugskonditionen;
vom Verkehrsverein im Auftrag des Gemeinwesens vereinnahmte Kurtaxen zu Gunsten der Allgemeinheit;
Beiträge, die aus den kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds stammen;
[Abbildung: im Original] | Ausführungen zu Einlagen eines Gemeinwesens können der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen entnommen werden. |