1.1 Wann wird von einer Subvention gesprochen?

MWST-Info 05 · Subventionen und Spenden

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 05 · Ziff. 1.1 · Deutsch

Eine Subvention liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z. B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV);

  • der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten;

  • die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Subventionsrecht) ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).

Richten Institutionen, Stiftungen oder Anstalten im Auftrag von Gemeinwesen vorgenannte Beiträge aus (z. B. Schweizerischer Nationalfonds), dann sind diese Beiträge den Subventionen gleichgestellt (Art. 30 MWSTV).

Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Art. 18 Abs. 3 MWSTG; → Ziff. 1.4.10).

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 18 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).