2.3.2 Gemeinnützige Organisationen

MWST-Info 05 · Subventionen und Spenden

Geltend · Stand ab 1. Dezember 2015

ESTV · MWST-Info 05 · Ziff. 2.3.2 · Deutsch

Als gemeinnützige Organisation gilt eine Einrichtung, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG erfüllt (Art. 3 Bst. j MWSTG). Die ESTV stützt sich dabei auf die Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Einrichtung über eine vollständige Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer verfügt.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen entnommen werden.

Beiträge, die von gemeinnützigen Organisationen ausgerichtet werden, gelten als Spenden. Demzufolge hat der Beitragsempfänger keine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vorzunehmen, solange in der Publikation einzig der Name der Firma oder das Logo der betreffenden gemeinnützigen Organisation in neutraler Form genannt wird.

Ebenfalls als Spende gelten an gemeinnützige Organisationen entrichtete Beiträge bei welchen keine Gegenleistung erwartet wird (höchstens eine in neutraler Form gehaltenen Nennung in einer Publikation, Art. 3 Bst. i MWSTG).

Bekanntmachungsleistungen, welche von oder an gemeinnützige Organisationen erbracht werden, sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG) und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Die freiwillige Versteuerung solcher Einnahmen ist möglich (Art. 22 Abs. 1 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten und Beispiele zu den Bekanntmachungsleistungen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

Ziffer gültig ab 1. Januar 2015 ([Abbildung: im Original] einleitende Erläuterungen dieser MWST-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).