3 Leistungen an eng verbundene Personen

MWST-Info 08 · Privatanteile

Geltend · Stand ab 16. März 2026

ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 3 · Deutsch

Als eng verbundene Personen gelten die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen (Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG). Nahestehende Personen sind Personen, die zum Beteiligungsinhaber in einem besonderen persönlichen (z. B. Familienangehörige) oder wirtschaftlichen (z. B. Schwestergesellschaften) Verhältnis stehen.

Ebenfalls als eng verbundene Personen gelten Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen (Art. 3 Bst. h Ziff. 2 MWSTG).

Bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Für im Betrieb mitarbeitende eng verbundene Personen, die nicht als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV gelten, ist als Bemessungsgrundlage für den Drittpreis der gleiche Wert wie für Leistungen an das Personal (→ Ziff. 1) heranzuziehen.

[Abbildung: im Original]

Die Pauschalansätze gemäss den Merkblättern N1/2007, N2/2007 und NL1/2007 können auch bei eng verbundenen Personen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Diese Merkblätter sind auf der Website der ESTV abrufbar.

Gelten im Betrieb mitarbeitende eng verbundene Personen als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV, sind für sie die Bestimmungen zu den Leistungen an das Personal gemäss Ziffer 1 anwendbar.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 17.09.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).