2 Entnahmen von Gegenständen und Dienstleistungen durch den Inhaber eines Einzelunternehmens sowie diesem nahestehende Personen

MWST-Info 08 · Privatanteile

Geltend · Stand ab 17. September 2022

ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 2 · Deutsch

Zur besseren Verständlichkeit wird in den Ausführungen gemäss den Ziffern 2.1–2.4 nur vom Inhaber gesprochen. Entnahmen durch nahestehende Personen, die nicht im Betrieb mitarbeiten oder die im Betrieb mitarbeiten und hierfür keinen Lohnausweis erhalten und auch nicht erhalten sollten, werden dem Inhaber zugeordnet. Arbeiten die nahestehenden Personen im Betrieb mit und erhalten sie hierfür einen Lohnausweis oder sollten sie hierfür einen Lohnausweis erhalten, gelten sie als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV und das unter Ziffer 1 Gesagte findet Anwendung.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 17.09.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 2.1 Grundsatz
  2. 2.2 Naturalbezüge und private Unkostenanteile
  3. 2.3 Privatanteile Geschäftsfahrzeuge
  4. 2.4 Entnahmen von (selbst hergestellten) Gegenständen und Dienstleistungen durch den Inhaber für den privaten Gebrauch