2.4 Entnahmen von (selbst hergestellten) Gegenständen und Dienstleistungen durch den Inhaber für den privaten Gebrauch

MWST-Info 08 · Privatanteile

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 2.4 · Deutsch

Entnahmen von Gegenständen und Dienstleistungen für private Zwecke durch den Inhaber führen, sofern seinerzeit auf den Leistungsbezügen die Vorsteuern geltend gemacht wurden, zu einer nachträglichen Korrektur derselben (Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der eigenen Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 % auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern für die Nutzung der Infrastruktur (Art. 69 Abs. 3 MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen können der MWST-Info Nutzungsänderungen entnommen werden.

Beispiel 1
Entnahme von Handelsware (Fahrrad)

Herr Muster, Inhaber eines Fahrradgeschäftes, entnimmt seinem Betrieb für private Zwecke (Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG) ein Kinderfahrrad. Der Einstandspreis nach vorgenommenem Vorsteuerabzug von 8,1 % beträgt 450 Franken.

Gemäss Artikel 31 Absatz 1 MWSTG fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs durch die Entnahme für den privaten Zweck nachträglich weg. Die bereits abgezogene Vorsteuer ist demnach zu korrigieren:

8,1 % von CHF 450 = Vorsteuerkorrektur CHF 36.45

Beispiel 2
Selber hergestellte Gegenstände

Möbelschreiner Muster stellt für seine Privatwohnung einen neuen Tisch her. Der Einstandspreis des dafür verwendeten Materials (vorsteuerbelastet bezogen) beträgt 1'200 Franken (exkl. MWST).

Die Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerkorrektur bildet die Vorsteuer auf dem benötigten Material zuzüglich eines Zuschlags von 33 % für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur.

in CHF

Vorsteuer auf dem Materialwert

97.20

Zuschlag für Ingebrauchnahme der Infrastruktur: 33 %

  32.10

Vorzunehmende Vorsteuerkorrektur

129.30