2.2 Form und Inhalt der Rechnungen

MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung

Geltend · Stand ab 5. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 2.2 · Deutsch

Der Leistungserbringer hat dem Leistungsempfänger auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die sowohl den Leistungserbringer und den Leistungsempfänger als auch die Art der Leistung eindeutig identifizieren (Art. 26 MWSTG).

Rechnungen oder anderweitige Abrechnungsbelege für steuerpflichtige Leistungsempfänger sowie für Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland (mit Anspruch auf Vergütung der MWST) sollten i. d. R. folgende Angaben enthalten:

a)

Den Namen und Ort des Leistungserbringers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;

b)

den Namen und Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;

c)

Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;

d)

Die MWST-Nr., unter welcher der Leistungserbringer im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;

e)

Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;

f)

Das Entgelt für die Leistung;

g)

Den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.

[Abbildung: im Original]

Die Papierrechnung, die elektronische und digitale Rechnung (z. B. PDF-Rechnung oder gescannte Papierrechnung) sind für die Belange der Mehrwertsteuer gleichgestellt (→ Ziff. 1.4).

Beispiel
Rechnung mit einem einzigen Steuersatz und offenem Ausweis des MWST-Betrages (Jahr 2024)

L.  H A E F E L I

(a)

Bürosysteme

Rechnung

Bühlstrasse 19

4600 Olten

CHE-123.456.789 MWST

(d)

Ich lieferte Ihnen am 19. März 2024

Olten, 26. März 2024

(b)

F. Gruber & Co
Eisenkonstruktionen
Schachenstrasse 17
5012 Schönenwerd

(e)

1 Kopierer Marke X, Typ C, Geräte-Nr. KYRO 1731

(c)

(f)

CHF

5'500.00

8,1 % MWST

(g)

CHF

   445.50

Total

CHF

5'945.50

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).