2.3 Weitere Ausführungen zu den Rechnungsanforderungen

MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung

Geltend · Stand ab 8. April 2024

ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 2.3 · Deutsch

  • Leistungserbringer, Leistungsempfänger und die Art der Leistung müssen eindeutig identifizierbar sein.

  • Als zulässige Namen gelten auch sog. Enseignes (z. B. Restaurant Rössli).

  • Werden voneinander unabhängige Leistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 MWSTG erbracht, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ist für die MWST-Abrechnung eine Steuersatzaufteilung notwendig. Solche Leistungen sind deshalb immer gesondert auszuweisen.

  • Mit dem Aufführen des Ortes der Leistungserbringung, insbesondere bei Lieferungen im Ausland, kann allenfalls nachgewiesen werden, dass die Leistung beispielsweise nicht der inländischen Mehrwertsteuer unterliegt.

  • Bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens mit Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG) darf in Rechnungen (→ Ziff. 2.1) nicht auf die MWST hingewiesen werden. Jedoch ist auf den gleichen Belegen durch einen entsprechenden Vermerk auf das Meldeverfahren hinzuweisen.

  • Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung dürfen gruppeninterne Transaktionen (Belege) keinen Hinweis auf die MWST tragen.

  • Wird anstelle einer Rechnung durch den Leistungserbringer eine Gutschrift durch den Leistungsempfänger ausgestellt, ist der Gutschriftsempfänger (Leistungserbringer) mit allen nötigen Angaben zu nennen. Das Aufführen der MWST-Nr. steuerpflichtiger Leistungserbringer ist zu empfehlen.

[Abbildung: im Original]

Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken (inklusive Steuer) müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger (Abnehmer) enthalten (Art. 57 MWSTV). Das gleiche gilt für Coupons von Registrierkassen.