2.3 Weitere Ausführungen zu den Rechnungsanforderungen
MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung
Geltend · Stand ab 8. April 2024
ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 2.3 · Deutsch
Leistungserbringer, Leistungsempfänger und die Art der Leistung müssen eindeutig identifizierbar sein.
Als zulässige Namen gelten auch sog. Enseignes (z. B. Restaurant Rössli).
Werden voneinander unabhängige Leistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 MWSTG erbracht, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ist für die MWST-Abrechnung eine Steuersatzaufteilung notwendig. Solche Leistungen sind deshalb immer gesondert auszuweisen.
Mit dem Aufführen des Ortes der Leistungserbringung, insbesondere bei Lieferungen im Ausland, kann allenfalls nachgewiesen werden, dass die Leistung beispielsweise nicht der inländischen Mehrwertsteuer unterliegt.
Bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens mit Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG) darf in Rechnungen (→ Ziff. 2.1) nicht auf die MWST hingewiesen werden. Jedoch ist auf den gleichen Belegen durch einen entsprechenden Vermerk auf das Meldeverfahren hinzuweisen.
Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung dürfen gruppeninterne Transaktionen (Belege) keinen Hinweis auf die MWST tragen.
Wird anstelle einer Rechnung durch den Leistungserbringer eine Gutschrift durch den Leistungsempfänger ausgestellt, ist der Gutschriftsempfänger (Leistungserbringer) mit allen nötigen Angaben zu nennen. Das Aufführen der MWST-Nr. steuerpflichtiger Leistungserbringer ist zu empfehlen.
[Abbildung: im Original] | Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken (inklusive Steuer) müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger (Abnehmer) enthalten (Art. 57 MWSTV). Das gleiche gilt für Coupons von Registrierkassen. |