2.5 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung

Geltend · Stand ab 5. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 2.5 · Deutsch

(Art. 27 MWSTG)

Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen.

Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn:

  • Es erfolgt eine Korrektur der Rechnung durch ein schriftliches, empfangsbedürftiges, dem bisherigen Empfänger zugestelltes Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft; oder

  • der Leistungserbringer macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Dem Bund entsteht namentlich dann kein Steuerausfall, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist.

Darin

  1. 2.5.1 Nachträgliche Rechnungskorrekturen