1.4 Bescheinigung der Unternehmereigenschaft durch die ausländische Steuerbehörde
MWST-Info 18 · Vergütungsverfahren
Geltend · Stand ab 26. Februar 2026
ESTV · MWST-Info 18 · Ziff. 1.4 · Deutsch
Der Antragsteller weist seine Unternehmereigenschaft durch die ausländische Steuerbehörde im Land des Wohn-, Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nach (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV).
Diese Bescheinigung muss für die Vergütungsperiode (→ Ziff. 3.1) gültig sein.
Die meisten Steuerbehörden führen eigene, vorgedruckte Formulare mit den entsprechenden Angaben.
Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land ein Mehrwertsteuersystem kennt (→ Länderliste), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
Die Eintragung als mehrwertsteuerpflichtige Person während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
das Datum angeben, ab dem der Antragsteller als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen ist.
Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land kein Mehrwertsteuersystem kennt (→ Länderliste), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
Die Unternehmereigenschaft während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
das Datum angeben, ab dem der Antragsteller die Unternehmereigenschaft besitzt.
[Abbildung: im Original] | Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die ESTV die schweizerische Mehrwertsteuer nicht rückvergüten. |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).