1.4 Bescheinigung der Unternehmereigenschaft durch die ausländische Steuerbehörde

MWST-Info 18 · Vergütungsverfahren

Geltend · Stand ab 26. Februar 2026

ESTV · MWST-Info 18 · Ziff. 1.4 · Deutsch

Der Antragsteller weist seine Unternehmereigenschaft durch die ausländische Steuerbehörde im Land des Wohn-, Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nach (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV).

Diese Bescheinigung muss für die Vergütungsperiode (→ Ziff. 3.1) gültig sein.

Die meisten Steuerbehörden führen eigene, vorgedruckte Formulare mit den entsprechenden Angaben.

Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land ein Mehrwertsteuersystem kennt  (→ Länderliste), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:

  • Die Eintragung als mehrwertsteuerpflichtige Person während der Vergütungsperiode bestätigen; oder

  • das Datum angeben, ab dem der Antragsteller als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen ist.

Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land kein Mehrwertsteuersystem kennt (→ Länderliste), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:

  • Die Unternehmereigenschaft während der Vergütungsperiode bestätigen; oder

  • das Datum angeben, ab dem der Antragsteller die Unternehmereigenschaft besitzt.

[Abbildung: im Original]

Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die ESTV die schweizerische Mehrwertsteuer nicht rückvergüten.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).