1.3 Keine Leistungserbringung im Inland

MWST-Info 18 · Vergütungsverfahren

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 18 · Ziff. 1.3 · Deutsch

Der Antragsteller darf im Inland unter Vorbehalt von Ziffer 1.3.1 keine Leistungen erbringen (Art. 151 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Als vom Antragsteller erbrachte Leistungen im Inland gelten auch von einem Dritten in seinem Auftrag ausgeführte Leistungen im Inland, die er im eigenen Namen weiterfakturiert.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zu Leistungen, die als im Inland erbracht gelten, können der MWST-Info Ort der Leistungserbringung entnommen werden.

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 10 MWSTG; Art. 151 Abs. 2 MWSTV und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 1.3.1 Anspruch auf Steuervergütung