6.3 Steuerliche Behandlung von Leistungen aus dem Fürstentum Liechtenstein

MWST-Info 18 · Vergütungsverfahren

Geltend · Stand ab 26. Februar 2026

ESTV · MWST-Info 18 · Ziff. 6.3 · Deutsch

Das Fürstentum Liechtenstein gilt mehrwertsteuerrechtlich als Inland. Es ist jedoch ein souveräner Staat, der gegenüber Drittstaaten eigene Gegenrechtsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Vergütung der Mehrwertsteuer abgibt. Zur Vergütung der Mehrwertsteuer auf in Liechtenstein bezogenen Leistungen ist deshalb ein separater Vergütungsantrag notwendig.

Das Antragsformular finden Sie auf der Website der Liechtensteinischen Steuerverwaltung im Onlineschalter. Es ist einzureichen bei:

Liechtensteinische Steuerverwaltung
Postfach 684
9490 Vaduz

Gemäss liechtensteinischem Mehrwertsteuerrecht gelten für einen Antragsteller im Zusammenhang mit der Vergütung der Mehrwertsteuer sinngemäss die gleichen Einschränkungen wie sie in der vorliegenden MWST-Info für die Schweiz geschildert sind. So ist namentlich ein Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein zu bestellen und rückzahlbare Steuern auf in Liechtenstein bezogenen Leistungen werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht.

Da die Einfuhrsteuer von den schweizerischen Zollbehörden erhoben wird, sind Anträge auf Vergütung der Einfuhrsteuer in jedem Fall durch einen Steuervertreter mit Sitz in der Schweiz bei der ESTV einzureichen (Adresse; → Ziff. 4.3).