2.3.2 Zeitliche Wirkung

MWST-Info 20 · Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen

Geltend · Stand ab 1. Oktober 2020

ESTV · MWST-Info 20 · Ziff. 2.3.2 · Deutsch

Die zeitliche Wirkung einer infolge eines Gerichtsurteils erstmalig publizierten Praxis hängt davon ab, ob sich diese Praxis zu Gunsten oder zu Lasten der steuerpflichtigen Person auswirkt.

[Abbildung: im Original]

Ist die Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person unter Anwendung der Praxis tiefer als dies bisher der Fall war, so wirkt sich die erstmalige Praxisfestlegung zu Gunsten der steuerpflichtigen Person aus.

[Abbildung: im Original]

Ist die Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person unter Anwendung der Praxis höher als dies bisher der Fall war, so wirkt sich die erstmalige Praxisfestlegung zu Lasten der steuerpflichtigen Person aus.

[Abbildung: im Original]

Die Bewertung, ob die Steuerforderung höher oder tiefer als bisher ausfällt, ist für jede steuerpflichtige Person individuell vorzunehmen.

Wirkt sich die erstmalige Praxisfestlegung der ESTV im Einzelfall zu Gunsten einer steuerpflichtigen Person aus, so gilt diese ab ihrem Publikationszeitpunkt[11] rückwirkend für die noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden (Art. 43 MWSTG). In einem solchen Fall kann die steuerpflichtige Person die durch die erstmalige (günstigere) Praxis entstehenden Steueransprüche der ESTV gegenüber geltend machen. Sie hat diese Ansprüche (z. B. höherer Vorsteuerabzug) der ESTV mit einer Korrekturabrechnung pro Abrechnungsperiode mitzuteilen. Hat die steuerpflichtige Person gegenüber dem Leistungsempfänger die MWST fakturiert, so ist eine Korrektur nur im Rahmen von Artikel 27 Absätze 2–4 MWSTG möglich.

Wirkt sich die erstmalige Praxisfestlegung der ESTV im Einzelfall zu Lasten einer steuerpflichtigen Person aus, so gilt die Praxis ab dem auf den Publikationszeitpunkt der erstmaligen Praxis folgenden Semesterbeginn (1. Januar oder 1. Juli) und ist nicht rückwirkend anwendbar.

Dies steht einer Überprüfung oder einer Kontrolle der Steuerforderungen aus den noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden nicht entgegen. Korrekturen, die sich aus einer nicht rechtskonformen Abrechnung ergeben, bleiben dementsprechend möglich.

[11]

Resp. ab der zum Publikationszeitpunkt geltenden Abrechnungsperiode.