2.1 Allgemein
MWST-Info 22 · Ausländische Unternehmen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 22 · Ziff. 2.1 · Deutsch
Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland, welche für die Tätigkeiten im Inland keine separate Buchhaltung führen, müssen für die Tätigkeiten im Inland zumindest eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen führen (Art. 128 MWSTV). Dies kann mit der beigelegten Arbeitshilfe/Checkliste erfolgen (→ Ziff. 6). Die Prüfspur der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung bis zur MWST-Abrechnung muss gegeben sein.
[Abbildung: im Original] | Für weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit den Anforderungen in Bezug auf Buchführung, Ordnungsmässigkeit und Aufzeichnungspflicht wird auf die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung verwiesen. | |