2.2 Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher und Buchungsbelege
MWST-Info 22 · Ausländische Unternehmen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 22 · Ziff. 2.2 · Deutsch
Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6 MWSTG) ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 70 Abs. 2 MWSTG). Die Aufbewahrungsfrist beträgt somit 10 Jahre. Bei Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren (Art. 70 Abs. 3 MWSTG). Es wird jedoch empfohlen, die Unterlagen in diesem Fall während 26 Jahren aufzubewahren.
Betreffend die Aufbewahrungspflichten des Steuervertreters verweisen wir auf Ziffer 4.1.
[Abbildung: im Original] | Für weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher und Buchungsbelege wird auf die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung verwiesen. | |