Niederlassungsfreiheit

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  1. BGE 114 Ib 16316.12.1988Wohnsitzpflicht für Beamte; Art. 8 Abs. 1 BtG . - Niederlassungsfreiheit und Wohnsitzpflicht für Beamte (E. 3a). - Einem Bundesbeamten ist die Ermächtigung zum auswärtigen Wohnen zu erteilen, wenn sich das auswärtige Wohnen nicht nachteilig auf den Dienst und dessen Besorgung aus
  2. BGE 113 V 2225.02.1987Art. 21 und 21bis IVG : Hilfsmittel und Ersatzleistungen. Abgabe von Automobilen und Zusprechung von Amortisationsbeiträgen; Voraussetzungen und Formen der Leistungen (Erw. 2). Art. 8 und 41 IVG : Revision von Eingliederungsleistungen. Sinngemässe Anwendung der Vorschriften über
  3. BGE 111 Ia 21411.10.1985Art. 45 BV ; Wohnsitzpflicht der Beamten. Die Pflicht Genfer Beamter im Kanton zu wohnen, ist mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar; doch verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass das kantonale Recht Ausnahmen zulässt. Im konkreten Fall überwiegt das private Intere
  4. BGE 110 Ia 6702.03.1984Art. 84 Abs. 2 OG ; Gegen einen Entscheid, der einen Privaten verpflichtet seinen Heimatschein in einer Gemeinde zu hinterlegen, ist ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde - gestützt auf Art. 45 BV - gegeben.
  5. BGE 108 Ia 24819.11.1982Art. 45 BV : Wohnsitzpflicht für Beamte. Die Verpflichtung eines Mittelschullehrers, im Kanton zu wohnen, ist grundsätzlich mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar: Voraussetzungen (E. 1), öffentliches Interesse (E. 3a).
  6. BGE 106 Ia 2801.02.1980Art. 45 BV ( Niederlassungsfreiheit); Wohnsitzpflicht der Beamten. Die Wohnsitzpflicht der Professoren der Hochschule St. Gallen weist eine genügende gesetzliche Grundlage auf (E. 2a), liegt zudem im öffentlichen Interesse (E. 2b) und entspricht im vorliegenden Fall dem Gebot der
  7. BGE 105 V 30926.10.1979Art. 74 Abs. 3 KUVG . Überversicherung: Ermittlung des entgehenden Verdienstes bei Saisonarbeitern: - Massgebend sind die Verhältnisse während der Dauer des Krankengeldanspruchs (Erw. I/3a). - Ein Saisonnier gilt während der "toten Saison" nicht als Arbeitsloser, weshalb die Ans
  8. BGE 103 Ia 45505.10.1977Wohnsitzpflicht der Beamten. Die Wohnsitzpflicht der Beamten verstösst weder gegen Art. 45 BV noch gegen Art. 8 EMRK (E. 4). Eine auf sachlichen Gründen beruhende Änderung der Bewilligungspraxis (Bewilligung des auswärtigen Wohnsitzes) lässt sich mit Art. 4 BV vereinbaren (E. 6
  9. BGE 103 Ia 36925.05.1977Art. 4, Art. 31 und Art. 45 BV , Art. 2 ÜbBest. BV, Art. 85 lit. a OG ; Numerus-clausus bei der Zulassung zur Universität. 1. Beschwerdelegitimation (E. 1). 2. Zulässigkeit des Numerus-clausus: Zulassungs- und Studiendauerbeschränkungen, die durch die begrenzte Aufnahmefähigkeit
  10. BGE 98 Ia 30128.06.1972Ausweisung, Art. 45 Abs. 3 BV . 1. Nach der Aufhebung von Art. 52 StGB , welche Bestimmung für die zu Zuchthaus Verurteilten die obligatorische und für die zu Gefängnis Verurteilten die fakultative Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit vorsah, kann gegen den Straffällige
  11. BGE 93 I 1708.03.1967Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV ; wann ist die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ( Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG ) ausnahmsweise nicht erforderlich? (Erw. 2). Kurtaxe. Niederlassungsfreiheit. Doppelbesteuerung. Eine Ordnung, welche die Eigentüme
  12. BGE 90 I 2726.02.1964Art. 45 BV . Zweifache Niederlassung. Die Behörde am Orte der späteren Niederlassung darf die Bewilligung nicht mit der Begründung verweigern, dass der Gesuchsteller keinen Heimatschein hinterlege. Sie muss sich mit einem Ausweis über die Hinterlage des Heimatscheins am Orte der
  13. BGE 88 I 26014.11.1962Staatsrechtliche Beschwerde. 1. Die Beschwerde gegen Vollzugs- und Bestätigungsakte ist grundsätzlich nur insoweit, als diese selbständig ein verfassungsmässiges Recht verletzen, nicht auch wegen Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Verfügungen zulässig. Eine Ausnah
  14. BGE 80 I 17812.05.1954Niederlassungsfreiheit. 1. Recht des Heimatkantons, mit staatsrechtlicher Klage die Feststellung zu beantragen, dass eine Heimschaffung verfassungswidrig sei. 2. Art. 45 BV gewährleistet dem Schweizer, der die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach dieser Bestimmung die Nieder
  15. BGE 78 I 31024.09.1952Sittlichkeitsdelikte als schwere Vergehen im Sinne von Art. 45 BV.
  16. BGE 77 I 20312.09.1951Das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und im Rückfall ist auch bei bloss fahrlässiger Begehung ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV.
  17. BGE 76 I 10405.07.1950Niederlassungsfreiheit, interkantonales Armenrecht. Ein Trunksüchtiger, den die Verwaltungsbehörden des Wohnsitzkantons begründetermassen für längere Zeit in eine Trinkerheilanstalt einweisen, darf wegen Verarmung ausgewiesen und heimgeschafft werden, wenn er für die Versorgungs
  18. BGE 75 II 103.02.1949Einem Schweizerbürger ist die Ehe mit einer als landesgefährlich aus der Schweiz ausgewiesenen Ausländerin zu verweigern. Art. 54 und 70 BV, 4 der IO betreffend Eheschliessung, 100 ff. und 161 ZGB.
  19. BGE 74 I 26214.10.1948Beschränkung der Freizügigkeit wegen Wohnungsnot, Art. 19 ff. BMW.: Wer vermehrten Wohnrarun'in Anspruch nehmen muss, hat jedenfalls dann, wenn mit dem bisherigen Wohnsitz nicht unerhebliche Unzukömmlichkeiten für die Berufsausübung verbunden sind, Anspruch auf Zuzug an den Arbei
  20. BGE 74 I 2524.03.1948Art. 45 BV, 374 StGB, 83 lit. bOG. OG. Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Behandlung von Klagen betr. Heimschaffung von Personen, die für Kosten einer gerichtlich verfügten Massnahme im Sinne des StGB nicht aufkommen können (Erw. 1);.. Kostentragungspflicht des Kantons für ~~s
  21. BGE 74 I 3224.03.1948Beschränkung der Freizügigkeit wegen Wohnungsnot, Art. 20 BMW. Anspruch auf Niederlassung m der Nachbargemeinde des Arbeitsortes; Vomussetzungen.
  22. BGE 74 I 2322.01.1948Niederlas8Ungsfreiheit; Art. 45 BV. Das Wort «ausnahmsweise» in Abs. 2 besagt lediglich, dass Verweigerung und Entzug der Niederlassung Ausnahmen von dem in Abs. I aufgestellten Grundsatz der Niederlässungsfreiheit seien, nicht aber, dass die Niederlassung den in den bürgerlichen
  23. BGE 73 I 29218.12.1947BesehränTcung der FreizügigkeU wegen Wokmtngmo" Art. 19 ff. BMW. Anspruch des Reisenden auf Niederlassung im Reisegebiet. Restriction de la liberté d'établissement en raison de la pénurie de logements, an. 1985 APL.
  24. BGE 73 IV 25419.09.1947Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Massnahmen gegen die Wohnungsnot. Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt, verwirkt erneut Strafe (Erw. 1). Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Verfügung materiell richtig ist (Erw. 2).
  25. BGE 71 I 24011.06.19451. Die He~mschafjung eines Niedergelassenen wegen Verarmung kann nicht durch staatsrechtliche Beschwerde der Heimatgemeinde, wohl aber durch staatsrechtliche Klage der Regierung des Heimatkantons beim Bundesgericht angefochten werden. 2. Nur dauernde, nicht vorüb~rgehende Unters
  26. BGE 71 I 14528.05.1945N iederlas&ungs/reiheit. Art. 45 Abs. 2 und 3 BV. Der Kanton, der einePersoh währeiI.d vielen Jahren auf seinem Gebiet duldet, obwohl er Weiss, dass er ihr wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung für schwere Vergehen die Niederlassung entziehen darf, verzichtet darauf, diese
  27. BGE 71 I 23328.05.1945N iederla88Ungsfreiheit, interkantonales Armenrecht. Bei bloss vorübergehender Unterstützungsbedürftigkeit des Niedergelassenen Ist der Wohnkanton zu dessen Unterstützung verpflichtet, ohne gegenüber dem Heimatkanton einen Anspruch auf Heimschaffung oder Ersatz seiner Auslagen z
  28. BGE 71 I 1019.02.1945N iederlaasungs/reiheit. Ein Kanton, der einer Person wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit die Niederlassung entzogen hat, ist verpflichtet, ihr diese oder den Aufenthalt wieder zu gewähren, wenn sich ergibt, dass sie dauernder Unterstützung nicht mehr bedarf. Im allgeme
  29. BGE 69 I 16216.09.1943Niederlassungsfreiheit (Art. 45 BV). Kantonale Entscheide, die die Wiedererwägu.ng einer frühern Ausweisung, Verweigerung oder Entziehung der Niederlassung ablehnen, können mit der, Behauptung angefochten werden, dass diese frühere Verfügung die Garantie der Niederlassungsfreihe
  30. BGE 68 I 12906.10.1942Beschwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit über eine Niederlassungsverweigerung oder -entziehung, die sich auf Art. 19 und 20 du Bundesratsbeschlusses betr. Massnahmen gegen die Wohnungsnot vom 16. Oktober 1941 Btützt. Zulässigkeit der Beschwerde; j tlberprüfungsbefu
  31. BGE 66 I 14504.10.1940Art. 45 Abs. 3 BV. Nach Beendigung der Niederlassung kann diese im allgemeinen von der zuständigen Behörde nicht mehr unter Berufung darauf entzogen werden, dass die den Entzug rechtfertigenden Tatsachen bereits während Bestehens der Niederlassung vorhanden waren.
  32. BGE 66 I 2708.03.1940Regeste Den auf Art. 13 des Konkordates über die wohnörtliche Unterstützung gegründeten Beschluss des Wohnsitzkantons zur Heimschaffung des Angehörigen eines Konkordatskantons kann der Betroffene nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechten (Erw. 1); Beschliesst die
  33. BGE 64 I 23907.10.1938Art. 4, 43 et 45 CF. Allocations de crise aux chômeurs. Les cantons peuvent subordonner le droit aux allocations à un délai d'attente ou à une date avant laquelle le bénéficiaire doit avoir pris domicile dans le canton; mais ce délai ou cette date doit être identique pour les res
  34. BGE 64 I 16723.09.1938LiberM d'itabZiasement. Privation des droits civiques (art. 45, al.2 CF). La Constitution fédérale ne limite pas la durée pendant laquelle la privation des droits civiques par suite d'un jugement pénal constitue une cause de perte de la liberté d'établissement. C'est au législat
  35. BGE 64 I 15808.07.1938Est inconstitutionnelle, comme contraire à l'art. 45 Const. féd. la disposition d'un arrêté cantonal en vertu de laquelle la deli- vrance d'un permis d'établissement ou de séjour à un ressortissant d'un autre canton est subordonnée à l'obtention prea- lable d'une autorisation d
  36. BGE 63 I 14529.10.1937Art. 45, al. 3, Const. IM. — La résistance aux agents de la force publique n'est un «délit grave» que si elle est accompagnée de circonstances aggravantes telles que voies de fait, menaces impliquant un réel danger, ete.
  37. BGE 60 I 42123.11.19341. Sauf disposition ou décision contraire des lois ou des autorités cantonales, l'expulsion prononcée sur la base de l'art. 45 al. 3 CF. n'est pas limitée dans le temps, et le canton qui a prononcé cette expulsion n'est pas tenu d'admettre à nouveau sur son territoire le citoyen
  38. BGE 60 I 8225.05.1934Art. 45 BV garantiert die Freiheit der Niederlassung und des Aufenthalts nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch innerhalb eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde (Erw. 2). Wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit darf die Niederlassung nur in Kantonen mit örtlicher Armen
  39. BGE 59 I 20513.10.1933Niederlassungsfreiheit · Verfassungsmässigkeit kantonalen Rechts · Hinterlegung der Ausweispapiere
  40. BGE 59 I 6302.06.1933Verweigerung oder Entzug der Niederlassung wegen Entziehung der bürgerlichen Rechte und Ehren durch ein strafgerichtliches Urteil. Begriff dieses Urteils; es muss auf Grund einer eigentlichen Strafandrohung und eines eigentlichen bestimmten Vergehens ergangen sein. Eine blosse Be
  41. BGE 54 I 38521.12.1928Entzug der Niederlassung bei wiederholter gerichtlicher Bestrafung wegen schwerer Vergehen (Art. 45 Abs. 3 BV). Zurückgreifen auf weit zurückliegende Verurteilungen, wenn der Verurteilte trotzdem seither im Kanton geduldet worden war? Gerichtliche Bestrafung wegen Ungehorsams geg
  42. BGE 53 I 42814.10.1927Verweigerung der Ausstellung von Ausweisschriften an Auslandsschweizer durch die Behörde des Heimatkantons wegen Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes (Art. 56 ff. der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Dezember 1921 zum Militärpflichtersatzgesetz und Art. 74 der Verordnung
  43. BGE 53 I 19917.06.1927Liberte d'etablissement (art. 45 Const. féd.) Notions du dem grave et de la punition réitérée, — Tolérance de séjour: Cas dans lesquels l'autorité est fondée à remettre en vigueur une expulsion laissée inexécutée ou d'invoquer après coup un motif de refus ou de retrait d'établiss
  44. BGE 51 I 4121.02.1925Art. 45 Const. féd. — L'établissement ne peut pas être refusé par le motif que le requérant a subi dans un autre canton une condamnation qui, d'après la loi du canton Oll l'établissement est sollicité, entraîne la privation des droits civiques. L'établissement ne peut pas être r
  45. BGE 49 I 41623.11.1923Art. 43 BV, 27 luz. KV. Das Stimmrecht ist grundsätzlich am Ort des zivilrechtlichen Wohnsitzes auszuüben. Aufhebung einer Wahlverhandlung wegen verfassungs- und gesetzwidriger Aufstellung des Stimmregisters.
  46. BGE 49 I 11105.05.1923Art. 45 Const. féd. Liberté d'établissement. Condamnations réitérées. L'art. 45 al. 3 vise le délinquant qui, puni pour un délit grave, commet après cette condamnation un nouveau délit grave pour lequel il encourt une nouvelle puuition.
  47. BGE 49 I 33028.04.1923Unzulässigkeit der Heimschaffung einer Familie in den Heimatkanton, weil sie — infolge gewisser Charaktereigenschaften der Familienglieder und grosser Kinderzahl am bisherigen Wohnort keine Wohnung mehr findet. Pflicht der Niederlassungsgemeinde für die Unterkunft der Familie zu
  48. BGE 49 I 2516.02.1923Acte d'origine refusé en l'absence de preuve du droit de bourgeoisie revendiqué par la requérante. — Recours de droit public. — Compétence du T. F. pour trancher les questions préjudicielles de droit civil, soit de filiation. — Nullité radicale d'une reconnaissance et d'une légit
  49. BGE 48 I 47815.12.1922Art. 45 B V. Die Niederlassung darf nicht wegen Entziehung der bürgerlichen Ehren und Rechte infolge blosser fruchtloser Pfändung oder — in Kantonen, wo die Armenpflege der Heimatgemeinde obliegt — wegen Unterstützungsbedürftigkeit oder deswegen verweigert werden, weil die in Fra
  50. BGE 48 I 30307.07.1922Art. 43 BRB vom 9. April 1920 betreffend Bekämpfung der Miet- und Wohnungsnot. Aufhebung einer gestützt darauf erfolgten Niederlassungsverweigerung ohne Rücksicht auf die Kompetenz des BG, die Frage des Bestehens einer Wohnungsnot an dem betreffenden Orte als Voraussetzung der An