Rapport sur les résultats

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages

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Vemehmlassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

(Fortsetzung VE$KA)

Kostenstellenrechnung und die Leistungsstatistik gemäss Art. 49

Abs. 6 KVG durchgeführtwerden.

Wir beantragul, dass die Angaben gemäss Abs. 1 Bst e sich auf die

Kosten beschränken. Die Begriffe -Ertrag und finanzielles Betriebs-

ergebnis- sind zu streichen und Abs. 2 wie folgt zu ergänzen: -Die

Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf Betriebsgeheimnisse, die für

das Funktionierendes Wettbewerbes zwischen Leistungserbringem

notwendig sind. - Art. 49 Abs. 6 KVG verpflichtet die Spttäler, ihre

Kosten {und nicht den Aufwand) zu ermitteln. Ertrag und finanzielles

Betriebsergebnis du Spitälu sind für das Funktionierul des KVG

nicht massgebend. Die aussagende Grösse bilden die Kosten, die

für die Bevölkerung tragbar sein müssul.

31(Ergänzte Vernehmlassung vom 18.4.1995) - VESKA

Art. 31 ersatzlos streichen. Es fehlt an einer sachlichen als auch an

einer legalen Grundlage für die vorgesehene Regelung.

Die VESKA beantragt, dass sie mit der Datenerhebung bei den

Krankenhäusern beauftragt wird. Praktisch alle Akutkrankenhäuser

und psychiatrischen Klinikensind Mitglieder der VESKA

31Antrag: ' Das BSV erhebt bei den Spitälem und anderen Einrichtun- - KSK

gen nach Artikel39 des Gesetzes Angaben... üben ._-.

Abs. 5 neu: 'Das BSV kann Erhebungengemäss Abs. 1 - 3 dieses

Artikels auf alle Leistungserbringw ausdehnen. '

31Wir schlagen vor, M. 31 so zu formulieren, dass grundsätzlich alle - SUVA

im schweizerischen Gesundheitswesen tätigen Leistungserbringer

verpflichtet sind, Angaben zur Erstellung der für die Durchführung

der sozialen Krankenversicherung erforderlichen Statistiken zu lie-

fern

31 a - SGGP

Begründung: Die Schweiz hat eine sehr schlechte medizinische Ge

samtstatistik. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass

Daten nicht diagnosebezogen erhoben werden (können). ... . Mit

Medizinun kann man - berechtigterweise - gesundheitsökonomisch

nur im Zusammenhang mit der Diagnose verhandeln.

Mit der Vereinheitlichung des Tarifs wird eine erste wichtige Voraus-

setzung zur Verbesserung du Datenlage geschaffen. Es sind Be-

strebungen im Gang, auch die dazugehörigen Diagnosecodes zu

standardisieren. Um aussagekräftige Statistiken zu erhalten, soIRen

die Kassen diagnosebezogene Statistiken erstellen müssen.