Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/8: Alpenschutzartikel · 80 Seiten
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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 13
Zusätzlich zur leistungsabhängigenSchwerverkehrsabgabe soll von jeglichem alpenquerenden Güterschwerverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen eine sogenannte Alpentransitabgabe (ATA) erhoben werden; sie fällt bei Querung einer der vier im Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG)10) vom 17. Juni 1994 gendnnten ÜbergängeGr. St. Bernhard, Simplon, Gotthard, und San Bernardino an. Der Abgabesdtz
wird nach Alpenübergängendifferenziertausgestaltetund so hoch angesetzt,dass
zusammen mit der LSVA das Verlagerungsziel erreicht wird; ausreichende Bahnkapazitäten vorausgesetzt. Im Alpentransitabgabegesetzwird ein Maximalsatz festgelegt, dessen Höhe noch weiterer Abklärungen bedarf.
Die gewichts- und distdnzunabhängige Alpentransitabgabe soII parallel zur gestaffelten
Einführungder LSVA in einemersten Schritt im Jahr 2001 eingeführtund im Jahr 2005
weiter erhöht werden.
132.4 Verwendung der Einnahmen
Die nach Abzug der administrativen Aufwendungen (für Erhebung etc.) verbleibenden Einnahmen aus der Alpentransitabgabe sollen vorab zur Kompensation übermässiger wirtschaftlicher Benachteiligungenund zum Erreichen des Verlagerungsziels eingesetzt werden. Der Betrag zur KompensationübermässigerwirtschaftlicherBenachteiligungenaus dem Reinertrag der Abgabe wird vom Parlament alle vier Jahre mittels einfachem Bundesbeschluss festgelegt.Mit dem Rest der Einnahmen aus der ATA werden Massnahmen zur Förderung des begleitetenund unbegleitetenkombinierten Verkehrs finanziert, wobei entsprechende Angebote gemäss Art. 36ter Abs. 1 lit. c BV auch über Mineralölsteuern mitfinanziert werden können
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates schlägt vor, die nach den Kompensationszahlungen noch verbleibenden Einnahmen aus der Alpentransitabgabe zur Finanzierung der Grossprojekte des öffentlichen Verkehrs (NEAT, BAHN 2000,
TGV- Anschluss der Westschweiz und Lärmschutz des Bahnnetzes) einzusetzen. Ein
Entscheid der eidgenössischenRäte ist noch nicht gefallen.
133 Ergebnis der Umsetzungsstrategie
Eine vollständige Erreichung des Verlagerungszieles lässt sich aufgrund des heutigen Kenntnisstandes nicht fristgerecht (bis 2005) erreichen. Sie scheitert an den beschränk-
ten Kapazitätender RollendenAutobahnvor Inbetriebnahmeder WAT sowie am
kurzfristig zu geringenVerlagerungspotential auf den unbegleitetenkombinierten Verkehr.
Mit dieser Umsetzungsstrategiewerden aber die Voraussetzungen geschaffen, dass nach Inbetriebnahme der N EAT das angestrebte Verlagerungsziel gemäss heutiger Einschätzung vollständig erreicht werden kann.
10 BBI 1994H 1295