Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten

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Auffassung des Bundes wird geteilt, dass verschiedene Bestimmungen des KVG, ins- NW besondere zur Spitalfinanzierung einer Revision bedürfen. Die Lösungsansätze in der Gesetzesvorlage zielen indessen in die falsche Richtung. Die Vorlage wird als Ganzes zurückgewiesen, da sie formell und materiell sehr grosse Mängel aufweist und bei weitem nicht reif für eine Botschaft an das Parlament ist. Die heutige unbefriedigende Situation würde sogar noch massiv verschlechtert. Die Vorlage wird abgelehnt, da sie den Abmachungen des runden Tischs widerspreche, zu einer untragbaren Mehrbelastung der Kantone, Unklarheiten und zu inakzeptablen Prämienerhöhungen für grundversicherte Personen führe, die Qualität des Gesetzesentwurfes und der zugrundliegenden Daten ungenügend sei, der Wettbewerb zugunsten einer grösseren Planwirtschaft eingeschränkt wird und sozialpolitisch unausgewogen sei.

Anträge

1. Im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sei eine Expertenkommission unter Einbezug von Vertretern der Kantone zur Neugestaltung der Spital-

finanzierungsartikel einzusetzen.

2. Bis zum Inkrafttreten sollen die Auswirkungen des Urteils des EVG im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens mittels Neufassung von Artikel 41 Absatz 3 KVG dahingehend korrigiert werden, dass die Kostenbeteiligung der Kantone auf die Allgemeine Abteilung beschränkt bleibt.

3. Die Streitigkeiten über den Finanzierungsanteil von Versicherern und Kantonen durch einen festen Kostenteiler von 50/50 Prozent in Artikel 49 Absatz 1 beendet wird.

Auffassung des Bundes wird geteilt, dass verschiedene Bestimmungen des KVG, ins- OW besondere zur Spitalfinanzierung einer Revision bedürfen. Die Lösungsansätze in der Gesetzesvorlage zielen indessen in die falsche Richtung. Die Vorlage ist ungenügend durchdacht und und gibt keine detaillierten Angaben zur sozial-, gesundheits- und finanzpolitischen Tragweite. Das Projekt wird abgelehnt, da es den Abmachungen des runden Tischs widerspreche, zu einer massiven Mehrbelastung der Kantone führe, zu untragbaren Prämienerhöhungen für grundversicherte Personen führe, die Qualität des Gesetzesentwurfes und der zugrundeliegenden Daten ungenügend sei, die Vorlage sozialpolitisch unausgewogen sei, die Leistungen über die allgemeine Abteilung hinaus ausweite,

Anträge

1. Im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sei eine Expertenkommission einzusetzen, welche einen ausgereiften Revisionsvorschlages unter Beachtung bestimmter Zielsetzungen wie der finanziell tragbaren Belastung der Kantone und der Grundversicherung vorlegen soll..

2. Bis zum Inkrafttreten sollen die Auswirkungen des Urteils des EVG im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens mittels Neufassung von Artikel 41 Absatz 3 KVG dahingehend korrigiert werden, dass dass die Kostenbeteiligung der Kantone auf die Allgemeine Abteilung beschränkt bleibt.