Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten
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39.1d Mit der Verkürzung dieser Gesetzesbestimmung wird die Pflicht, private PULSUS
Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen, ersatzlos ge-
strichen. Die Bevorzugung öffentlicher Spitäler bedeutet Wortbruch ge-
genüber den, im Abstimmungskampf für das KVG gemachten Verspre-
chungen.
39.1d.2 Auf eine Planung kann verzichtet werden, wenn die nötigen Reformen im FDP
Tarif- und Anreizsystem durchgeführt würden. Die FDP begrüsst die ge-
plante Entflechtung von Planung und Liste.
39.1d.e.2 Bst. e unklar. Was ist mit "Kategorien" gemeint . Werden darunter "Spital- KSK
leistungskategorien" verstanden? Präzisierung des Begriffs "Kategorien"
verlangt.
39.1.e Die Streichung des Begriffs "nach Leistungsaufträgen" wird ausdrücklich PULSUS
begrüsst.
39.1d.e La proposition aura des incidences sur le processus de planification mené VS 39.2.3.4 par les cantons. En effet, confrontés à de nouvelles charges, les cantons
seront vraisemblablement amenés à retirer un établissement de leur liste
et à encourir le risque qu'un recours soit déposé contre leur décision. Dès
lors, les liens étroits entre la planification et le financement (art. 39 et 49)
amènent à la confusion de ces différentes dimensions. Du reste, à plu-
sieurs reprises dans le rapport explicatif, il existe des incohérences à ce
sujet. Reste à déterminer les modalités et les possibilités de contrôle par
l'Etat du secteur hospitalier privé.
39.1d.e Begrüsst die Gleichbehandlung der Zusatzversicherten. Da diese auch SVP 39.2.3.4 Steuern bezahlen, ist es konsequent, wenn die Kantone im Spitalbereich
einen Beitrag an die als geeignet erachteten Spitäler leisten müssten.
Dadurch wird die Spitalplanung seriöser ausfallen, obschon durch eine
restriktive Planung wirksamer Wettbewerb zwischen den Spitälern tenden-
ziell verhindert wird.
39.1d.e Grundsätzlich einverstanden. Die Bestimmungen über die teilstationären SBV 39.2.3.4 Einrichtungen in Absatz 4 werden ausdrücklich begrüsst.
39.1.2.3 Ablehnung. Durch die Zahlung eines Sockelbeitrages können die Zusatz- UBG
versicherungsprämien gesenkt werden. Das hat zur Folge, dass die vor-
handenen Kapazitäten an Zweier- und Einbettzimmern nicht ausreichen,
und deshalb neue Kapazitäten mit entsprechender Kostenfolge aufgebaut
werden müssen. Die Spitallisten sind nicht realisierbar, weil die Auswirkun-
gen der Änderungen in der Spitalfinanzierung nicht absehbar seien.
39.1.2.3.4 Ausdrückliche Zustimmung, keine Ergänzungen. SGB 39.1.2.3.4 Die Neuformulierung wird begrüsst, da eine Reihe von Punkten dadurch SAEB
eine Klärung erführen. Es ist selbstverständlich, dass alle nach dem KVG
versicherten Personen in die Spitalplanung einzubeziehen seien. Es ist
weiter zu hoffen, dass die Kantone z.B. im Bereich Spitzenmedizin ver-
mehrt untereinander koordinieren und ausserkantonale Spitäler in die ei-
genen Spitallisten aufnehmen werden
39.1.2.3.4 Bei der Definition in Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Spitäler auch VSAO
teilstationäre Behandlungen erbringen könnten. Grundsätzlich ist es jedoch
sinnvoll, dass der Standort oder die Abteilung auf die Vergütung keinen
Einfluss mehr haben dürfe.
39.1.2.3.4 Ausdehnung der Planungspflicht auf den teilstationären Bereich wird abge- AGKB
lehnt. Der Kanton wäre ansonsten an einer Verschiebung in den ambulan-
ten und die Versicherer an eine Verschiebung in den subventionierten (teil-
)stationären Bereich interessiert.
39.1.2.3.4 Einbezug öffentlicher wie privater Spitäler in die Planung wird begrüsst. Da- MS
durch sollen gleiche Voraussetzungen für alle Leistungserbringer geschaf-
fen werden. MS gibt der Hoffnung Ausdruck, dass eine Zweiklassenmedi-
zin verhindert werden kann. Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass
der Gesetzentwurf den Einbezug aller Versicherungskategorien in die Pla-
nung verlangt.