Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

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Aus dem Text ist nicht klar, ob Laboratorien auch betroffen sind, da für diese ein Amts- FAMH tarif gilt. Als Vertreterin der Laboratorien hat sich die FAMH generell zur Aufhebung des Kontrahierungszwangs für Ärzte nicht zu äussern, müsste sich im Fall einer Aus-

dehnung auf die Laboratorien aus Praktikabilitätsgründen vehement dagegen wehren. Rahmenbedingungen zur Aufhebung des Kontrahierungszwanges: FDP

1. klare Kriterien für die Vertragspartner; abzustellen ist auf die im KVG vorgegebenen Begriffe Wirtschaftlichkeit und Qualität; bspw. müsste bei einer teureren, aber effizienteren Behandlung auch der volkswirtschaftliche Nutzen mitberücksichtigt werden.

2. Sicherstellung der Versorgungssicherheit. Der Staat soll nur subsidiär auftreten, aber primär mit geeigneten Massnahmen sicherstellen, dass die privaten oder verselbständigten Spitäler die Grundversorgung gewährleisten.

3. Behandlung der Notfälle nach der vorstehenden Subsidiaritätsregel

4. Gewährleistung in geeigneter Weise, dass die Versicherten sich die nötige Transparenz über die Vertragspartner verschaffen können.

5. rechtsstaatliche Rekursverfahren bei Nicht-Zulassung oder Ausschluss eines Leistungserbringer vom Vertrag

Entwurf entspricht nur zum Teil diesen Kriterien.

- PatientInnen sind durch die ergangenen Pressemitteilungen beunruhigt. Sie sind kei- ffg neswegs bereit auf die Wahlfreiheit ihres Arztes als auch seiner Therapie zu verzichten

- Für die Versicherten werden die Versicherungsbedingungen immer weniger überschaubar. Vorteile kann nur der wahrnehmen, der Kraft und Zeit hat sich damit zu befassen

- Nach welchen Kriterien ist der Arzt für seine Kassenzulassung zu beurteilen? Wer legt diese Kriterien fest? Bestehen Rekursmöglichkeiten?

- administrativer Aufwand für die Vertragsabschlüsse

- sie bringt keine Kosteneinsparungen, jedoch eine unzumutbare Schwächung des bis jetzt in der Eigenossenschaft adäquaten Gesundheitswesen

Zur Lösung der anstehenden Probleme im Gesundheitswesen der Schweiz könnte eine maieutische Systemanalyse beitragen. (ein Vorgehen nach dem dialogischen Prinzip der Befragung, um bei den Mitgliedern des Untersuchungsbereiches noch verborgene Kritik im Problemfeld zu aktivieren und für die Zukunftsgestaltung zu nutzen. Das Untersuchungsteam der maieutischen Systemanalyse wird dabei zum Partner der Beteiligten, indem es die Position des Beobachters verlässt und zum Planer wird, der keine vorgefassten Problemvorstellungen mitbringt.

Fehlen jeglicher Kriterien zur Definition des kontrahierungswürdigen Leistungserbrin- FMH gers: keine Andeutung, Definition und Handhabung solcher Kriterien ausserordentlich schwierig und komplex, Arbeiten sollen aber trotzdem an die Hand genommen werden. Vorlage ist das ideale implizite Rationierungssystem. Bundesrat übergibt den Versicherern das Management des Leistungsvolumens, das scheinbar durch den Pflichtleistungskatalog bestimmt ist, der aber zum grössten Teil nicht definiert ist. Klagen der betroffenen Patienten sind ausgeschlossen.

System zu finden, das nachfolgende Zielsetzungen und Randbedingungen erfüllt:

- Kosten-Nutzenanalyse mit Einbezug der direkten und indirekten Kosten

- Aus-, Weiter- und Fortbildung aller KV-Zugelassenen als lebenslanges, mit Sanktionen verbundenes Kontinuum

- Definition der Behandlungsprozesse nach medizinischer Evidenz

- Qualitätsassessmentsystem, das einen methodisch einwandfreien Vergleich der Qualität erlaubt

- Pflichtleistungskatalog als diagnosebezogene Positiv- und Negativliste auszugestalten

- Uneingeschränkte Aufnahme in jeden Versicherungsvertrag der Leistungserbringer, die den so definierten Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien genügen.