Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

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Mit den besonderen Versicherungsformen, die bei einem Verzicht auf die freie Arztwahl FMS eine Prämienermässigung gewähren, kennt das geltende Recht bereits ein taugliches Instrument um auch im ambulanten Bereich auf die Kostenentwicklung einzuwirken. Die Begründung für zusätzliche Massnahmen vermögen nicht zu überzeugen:

- nicht aufgrund der Ärzte ist eine Kostensteigerung zu beobachten, sondern aufgrund der Spitäler, Aufhebung des Kontrahierungszwanges beruht somit auf einem falschen Ansatz

- die Spitalambulatorien sind eines der grössten Probleme und dort werden auch die grössten Kostensteigerungen produziert.

- Freizügigkeit würde ausgehöhlt, Patienten hätten praktisch keine freie Wahlmöglichkeit mehr, Konsumenten würden überfordert

- schon heute bestehen Modelle zur freiwilligen Einschränkung der Arztwahl mit entsprechenden Prämienrabatten

- verstösst gegen die Grundprinzipien des KVG; es wurde immer wieder betont, dass das neue KVG die freie Arztwahl nicht antaste, sondern auch künftig garantiere; diese damals von höchster Stelle abgegebene Garantie über ein grundlegendes Prinzip des neuen KVG kann und darf nicht ohne absolute Not widerrufen werden

- bürokratische, kostenverursachende Grundwelle

- Versicherer würden billige Ärzte bevorzugen; dies ist aber aus Sicht des Patienten nicht immer das beste. Ein Billigarzt führt unweigerlich zu einer ausgeprägten Zweiklassenmedizin

Sollte wider Erwarten der Kontrahierungszwang eingeschränkt oder aufgehoben werden, so nur unter folgenden Bedingungen:

- klar definierte Randbedingungen

- müsste auch für den freien Praxis- wie für den Spitalbereich Geltung haben

- überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ist gegen eine Einschränkung der Arztwahl

Vorschlag für den Abbau von Überkapazitäten und Beibehaltung der Versorgungsgarantie:

- allfälligen Überkapazitäten von ärztlichen Disziplinen könnte mit regionalen Versorgungseinheiten unter Berücksichtigung der Versorgungsgarantie in adäquater Form begegnet werden. Eine sachgerechte Planung des Ärztebedarf könnte vorgenommen werden, ohne dass die Krankenkassen selektiv ihre Vertragspartner bestimmen könnten.