Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten
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Das Mengenwachstum hat keine positiven Effekte auf die Gesundheitsversorgung der CVP Bevölkerung, sondern macht diese lediglich teurer. Tatsächlich liegt eine Überversorgung vor. Mit Blick auf die Zunahme der Zahl der Leistungserbringer und das damit verbundene Mengenwachstum ist der Handlungsbedarf ausgewiesen. Planwirtschaftliche Ansätze (Globalbudget, Bedürfnisklausel) werden wegen des hohen Risikos von kostspieligen Fehlkallkulationen der Ressourcen für weniger erfolgsversprechend gehalten, daher begrüsst die CVP die Aufhebung des Kontrahierungszwanges und die Einführung eines wettbewerblichen Vertragsmodells als geeignete Massnahme zu Kostenbremsung bei gleichzeitiger Sicherung der Qualität.
CVP ist auch mit Beschränkung auf ambulanten Bereich grundsätzlich einverstanden, sofern für die übrigen Bereiche eine Planungspflicht besteht bzw. im teilstationären Bereich eingeführt wird. Mittelfristig wird die Einführung des wettbewerblichen Vertragsmodells für alle Bereiche unterstützt, da die Abgrenzung stationär-ambulant praktisch nicht möglich ist und die Überkapazitäten im stationären Bereich zulasten der Qualität gehen. Wegen der vom Bundesrat im Beschwerdeverfahren angeordneten offenen Spitalliste bleibt die geltende Spitalplanung ohne praktische Wirkung auf die Mengenentwicklung im stationären Bereich. Spitalplanung bleibt aber auch unter dem wettbewerblichen Vertragsmodell von grosser Bedeutung, da die Kantone weiterhin die zentrale Aufgabe haben, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Da es im vorliegenden Entwurf für die Aufhebung des Kontrahierungszwangs an kon- DVSP/SPO struktiven Lösungsvorschlägen mangelt, ist dieser für PatientInnen kaum akzeptierbar und muss in dieser Form von Patientenvertretern abgelehnt werden.
- Verhältnismässigkeit ist zu stark auf Seiten der Versicherer
- Es ist anzunehmen, dass viele Behandlungen, welche heute ambulant üblich sind,
wiederum stationär durchgeführt werden. Es kann den PatientInnen nicht zugemutet werden, dass eine ambulante Behandlung in einem vom Wohnort weit entfernten Spital durchgeführt werden müsste, nur weil der lokale Spezialist mit der Krankenkasse des Versicherten keinen Vertrag abgeschlossen hat.
- Freizügigkeit ist nicht mehr gewährleistet
- das neue System verlangt von einem Arzt, dass er eine Leistung verweigert, wenn die Krankenkasse des Patienten mit ihm keinen Vertrag abgeschlossen hat. Der Arzt weiss aber erst nach einer Untersuchung, ob es sich um einen Notfall handelt oder nicht.
Weist er den Patienten ab, kann dies zu einer Katastrophe führen.
- Einführung der Zweiklassenmedizin
- Definition des Notfalls unklar
- wohin müssen sich Versicherte und Kranke wenden, wenn nach einem Umzug ihre Versicherung mit den Leistungserbringern in der neuen Umgebung keine Verträge abgeschlossen hat
Vorschlag:
Es müssen Kriterien erarbeitet werden, welche die Ärzte erfüllen müssen, um einen Vertrag mit den Versicherern abzuschliessen. Die Kriterien sollen gemeinsam mit den Politikern, dem Krankenkassenkonkordat, der FMH und den Patientenorganisationen erarbeitet werden.
mögliche Kriterien:
- Effektivität der Behandlung, Ausbildung. Weiterbildung, Notfallszenarien, Serviceleistungen, Öffnungszeiten der Praxis, Patientenzufriedenheit
Die Aufhebung des Kontrahierungszwanges in der vorliegenden Form wird entschieden EVS abgelehnt.
- Vorlage unausgewogen
- Kriterien bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung sind noch offen
- Kriterien der Versorgung offen
- Gesetzesformulierungen lassen es zu, ganze Gruppen von Leistungserbringern auszuschliessen
- riesiger administrativer Aufwand
- freie ÄrztInnen- und TherapeutInnenwahl wird für die Patienten eingeschränkt
- Suche nach einem zugänglichen Ergotherapieangebot wird für Patienten und Ärzte erschwert
- es wird gefragt, ob die Bestimmungen des heutigen Gesetzes nicht schon genug Möglichkeiten bieten, um die Schwarzen Schafe von der Leistungserbringung ausschliessen zu können