Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

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61a Delcredere-Risiko SAV

- im Rahmen der Grundversicherung ist diese Risikoverteilung problema-

tisch, wenn der Leistungserbringer nicht nur den entgangenen Gewinn,

sondern auch einen echten Verlust ausweisen muss. In solchen Fällen ist

die Risikoverteilung nicht gerechtfertigt.

- im System des Tiers payant ist es nicht sachgerecht, wenn dem Leis-

tungserbringer die Einrede des sistierten Versicherungsschutzes entge-

gengehalten werden kann

- in gewissen Fällen sollte es möglich sein, die Abgabe eines Arzneimittels durch den Apotheker zu verweigern, bis feststeht, dass nicht nur der

grundsätzliche Versicherungsschutz besteht, sondern auch die erbrachten Leistungen tatsächlich übernommen werden.

Beantragt wird Präzisierung der Bestimmung.

61a Die Neuerung dürfte dazu verleiten, dass Versicherte ihrer Prämienzah- SG

lungspflicht nur nachkommen, sofern sie Leistungen beanspruchen.

- Mahn- und Betreibungsverfahren wird durch die Krankenversicherer sehr nachlässig gehandhabt.

- Ein Leistungsstopp hat an sich in einem Zwangsversicherungssystem

keinen Platz.

- Führt dazu, dass die Sozialhilfebehörden die Ausstände übernehmen, um im Krankheitsfall der obligatorisch versicherten Person nicht selbst leis-

tungspflichtig zu werden.

- Inkassorisiko wird so vom Versicherer an die öffentliche Hand delegiert.

- Die Versicherer sollten zudem zu einem zügigen Mahnverfahren verpflichtet werden.

61a Auch Klagen der Versicherten hinsichtlich verzögerten Zahlungen der Ver- SKS

sicherungen. Im Bereich der Zahlungspflicht der Versicherungen ist daher eine klarere und verschärfte Regelung mit vorgegeben Zahlungsfristen

einzuführen.

61a Dieser Artikel löst den Zahlungsverzug nicht und steht im Widerspruch zur SRK

Bundesverfassung:

- Die Sozialhilfe ist primär Sache der Kantone Art. 115 BV. Nach Art. 3 Abs.

2 b ZUG gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten

geleisteten Prämien für die obligatorische Versicherung nicht als Unterstützungen. Aufgrund dessen darf in Art. 61 a KVG die Sozialhilfebehörde nicht einmal erwähnt werden, weil diese bei fehlender gesetzlicher Grundlage

eigentlich nicht einmal zur Zahlung weder von ausstehenden noch von

laufenden Krankenkassenprämien ermächtigt wäre. Frage der Verhältnis-

mässigkeit bezüglich Meldung; Sozialhilfe wird zudem nicht von Amtes

wegen, sondern auf Gesuch hin erbracht.

- ist BV-OR-SchKG und ZUG-konform zu überarbeiten

61a Es ist festzustellen, dass die Krankenversicherer ihrer Zahlungspflicht ge- SSO

genüber dem Versicherten in vielen Fällen äusserst zögernd nachkommen.

In der Revision wäre auch eine gesetzliche Regelung darüber mit einzubeziehen, dass der Versicherer dem Berechtigten die Leistungen innerhalb

von 30 Tagen seit Eingang der Rechnung zu vergüten hat. Andernfalls ist

ein Verzugszins zu verrechnen

61a Durch den Wegfall des Vollstreckungsverfahrens muss die Sozialhilfe ten- TG

denziell bereits früher Unterstützungsaufgaben wahrnehmen. Führt zu

Privilegierung der Versicherer und zur stärkeren Belastung des Gemein-

wesens.

Den Versicherern sind strengere Vorschriften mit Bezug auf die Einleitung von Betreibungen zu machen, bevor sie ausstehende Prämienzahlungen

bei den Sozialhilfebehörden geltend machen können. Die Prämien sollten

jeweils von demjenigen Gemeinwesen übernommen werden, in welchem

die Person in der betreffenden Zeit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.