Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

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Abbruch des Kontaktes, sich aktiv um dessen Wiederherstellung zu bem¸hen und die Daten nachrichtenloser Vermˆgenswerte einer zentralen Datenbank zwecks Erleichterung der Nachforschungen durch Berechtigte zu melden. Verbleibende nachrichtenlose Vermˆgenswerte sollen entweder an den Bund oder an eine von ihm noch zu errichtende Stiftung ¸bergeben werden, sofern der Kontakt zum Kunden seit 30 Jahren abgebrochen ist und nicht wiederhergestellt werden kann. Berechtigte Anspr¸che sollen auch danach durch den Bund bzw. durch die Stiftung befriedigt werden kˆnnen, deren Zweck im ‹brigen noch festzulegen ist.

Es ist weder nˆtig noch sinnvoll, dass der Bund eine zentrale Nachrichtenstelle einrichtet; vielmehr kann er diese Aufgabe einer oder mehreren bestehenden Stellen ¸bertragen, die unter sich die Koordination sicherstellen und deren T‰tigkeit behˆrdlich ¸berwacht wird.

SFA: Wir begr¸ssen grunds‰tzlich den Erlass eines Bundesgesetzes ¸ber nachrichtenlose Vermˆgenswerte, sind jedoch der Ansicht, dass der vorgelegte Entwurf zu wenig Spielraum f¸r die Selbstregulierung l‰sst. Unseres Erachtens sollte das Gesetz als Rahmengesetz ausgestaltet werden, das sich auf die Grunds‰tze beschr‰nkt und alles Weitere der Selbstregulierung der ohnehin schon bundesrechtlich beaufsichtigten Finanzintermedi‰re ¸berl‰sst. Diese Lˆsung hat sich bekanntlich u.a. beim Geldw‰schreigesetz oder beim Bˆrsengesetz bew‰hrt.

In diesem Zusammenhang weisen wir insbesondere auf die Selbstregulierungsmassnahmen der Schweiz. Bankiervereinigung (SBVg) hin. Diese hat bereits 1995 Standesregeln erlassen, womit die Banken verpflichtet wurden, nachrichtenlose Vermˆgenswerte nach bestimmten Kriterien zu behandeln und insbesondere gegen Missbrauch zu sch¸tzen. J¸ngst hat die SBVg das System weiterentwickelt und ein elektronisches Such- und Meldeverfahren eingerichtet. Diese Funktion einer zentralen Meldestelle entspricht jener, wie sie im Gesetzesentwurf vorgeschlagen wird. Wir erachten es deshalb als unnˆtig, dass der Bund selbst eine solche Stelle einrichtet. Vielmehr sollte er diese Aufgabe einer privaten Stelle ¸bertragen, deren T‰tigkeit alsdann behˆrdlich zu ¸berwachen w‰re.

Schliesslich bitten wir Sie um Kenntnisnahme, dass wir den Positionsbezug der schweizerischen Bankiervereinigung zu diesem Gesetzesentwurf vollumf‰nglich unterst¸tzen und mittragen.

SVV: Der SVV unterst¸tzt grunds‰tzlich die mit dem Gesetz anvisierten Ziele. Die Schweizer Versicherer haben sich in der Vergangenheit stets aktiv daf¸r eingesetzt, die Anspruchsberechtigten von abgelaufenen Policen ausfindig zu machen.

Gleichzeitig bedauert der SVV, dass die Versicherungswirtschaft - im Gegensatz zu den Banken - keine Mˆglichkeit hatte, ihren Standpunkt bereits in einem fr¸heren Stadium der Arbeiten an diesem Gesetzesentwurf einzubringen. Dies f¸hrte, wie noch zu zeigen sein wird, zu einem einseitig auf die Verh‰ltnisse im Bankengesch‰ft ausgerichteten Entwurf, der den Besonderheiten der Assekuranz nicht Rechnung zu tragen vermag und in diesem Bereich deshalb die anvisierten Probleme auch nicht wird lˆsen kˆnnen. Der SVV vertritt aus diesem Grunde mit Nachdruck die Auffassung, dass der Entwurf nochmals gr¸ndlich ¸berarbeitet werden muss. Er bietet den zust‰n-