Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
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digen Behˆrden auch an, sie dabei tatkr‰ftig zu unterst¸tzen, damit einvernehmlich eine sowohl problemlˆsungsorientierte als auch praxistaugliche Lˆsung gefunden werden kann.
Materiell kˆnnen wir zum vorgelegten Entwurf wie folgt Stellung nehmen:
Allgemeines
Das Hauptproblem des vorliegenden Entwurfs stellt die umfassende Regulierung bei fehlender Differenzierung zwischen den unterstellten Finanzakteuren dar.
Bei der Frage der Regelungsdichte stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Staat den Umgang mit nachrichtenlosen Vermˆgenswerten umfassend regeln soll oder Raum f¸r eine Selbstregulierung belassen werden kann. Nach Auffassung des SVV sollte der Staat dem Subsidiarit‰tsprinzip folgend nur diejenigen Fragen regeln, die sich f¸r eine Selbstregulierung nicht eignen. Vorliegend best¸nde mit der Einr‰umung einer Selbstregulierung auch die Mˆglichkeit, den unterschiedlichen tats‰chlichen Gegebenheiten bei den einzelnen Finanzakteuren in einer sachgerechten Weise Rechnung zu tragen. F¸r die Gew‰hrung einer Selbstregulierungsmˆglichkeit spricht auch der Umstand, dass dem Gesetz nur noch Finanzakteure unterstehen, die bereits einer umfassenden Bundesaufsicht unterstellt sind. Die aufsichtsf¸hrenden Behˆrden kˆnnten im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtst‰tigkeit die Ausgestaltung und die Einhaltung der von den Organisationen der Finanzakteure geschaffenen Regelungen ¸berwachen und notfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges einschreiten.
Im Unterschied zur Selbstregulierung im Zusammenhang mit der Bek‰mpfung der Geldw‰scherei geht es hier jedoch nur darum, im Rahmen der Selbstregulierung die beim Umgang mit nachrichtenlosen Vermˆgenswerten zu beachtenden Regeln aufzustellen. Die ‹berwachung der Einhaltung dieser Regeln sollte den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehˆrden, in unserem Fall somit dem BPV, vorbehalten bleiben.
Der SVV beantragt, das Gesetz als blosses Rahmengesetz auszugestalten und nur die allgemein geltenden Grunds‰tze zu regeln. Alles ‹brige soll der Selbstregullerung der ohnehin bereits behˆrdlich beaufsichtigten Finanzakteure ¸berlassen bleiben.
Auch als blosses Rahmengesetz m¸sste das BGNV den unterschiedlichen tats‰chlichen Gegebenheiten bei den einzelnen Finanzakteuren besser Rechnung tragen. Dies gilt a fortiori wenn es wie vorgeschlagen bei einer die Materie umfassend regelnden Gesetzgebung bleibt. Eine solche Differenzierung kˆnnte gesetzestechnisch durch eine Aufteilung des Gesetzes in mehrere Abschnitte erreicht werden. In einem einleitenden allgemeinen Teil w‰ren die f¸r alle Finanzakteure gleichermassen geltenden Bestimmungen festzuschreiben. Daran anschliessend kˆnnte in einem besonderen Teil jeder Gruppe von dem Gesetz unterstellten Finanzakteuren ein eigener Abschnitt gewidmet werden. Dabei m¸ssten allerdings die f¸r die Versicherungswirtschaft geltenden Bestimmungen nochmals von Grund auf hinterfragt werden.
Der SVV beantragt, das BGNV sei in einen allgemeinen und einen besonderen Teil mit je einem Abschnitt f¸r alle Gruppen von dem Gesetz unterstellten Finanzakteuren aufzuteilen.