Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
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Der SVV beantragt, den Vorentwurf in Bezug auf die Ausgestaltung der Regelungen im Versicherungsbereich nochmals zu ¸berarbeiten.
VSK: Wir haben uns in unserem Verband intensiv mit der zu Grunde liegenden
Thematik auseinandergesetzt. Unsere Anliegen und Bemerkungen zum vorgeschlagenen Bundesgesetz haben wir bei der Schweizerischen Bankiervereinigung eingebracht. Diese hat in dieser Thematik nicht zuletzt ¸ber die bereits bestehenden Selbstregulierungs-Richtlinien f¸r die Bankenbranche eine gewisse Federf¸hrung. Wir verweisen deshalb auf die Stellungnahme des Dachverbandes der Schweizer Banken, der wir uns anschliessen.
32 Zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs
Des dispositions particuliËres de l'avant-projet
Le singole disposizioni dell'avamprogetto
320.01 Art. 1
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Die Geltung des BGNV wird eingeschr‰nkt quasi auf grosse Finanzakteure.
Andere Personen wie Anw‰lte, Notare, Treuh‰nder, Kunsth‰ndler etc., die ebenso mit dem Problem nicht verj‰hrender Hinterlegungen und der schwierigen Suche nach Berechtigten konfrontiert sind, erhalten also keine Hilfe. Ob es wirklich zutrifft, dass nachrichtenlose Vermˆgenswerte hier keine praktische Relevanz haben (S. 19 des Begleitberichts) oder ob hier die Zeit auch das Ged‰chtnis gelˆscht hat und die Vermˆgenswerte durch Vermischung mit den eigenen nicht weiter auffallen (anders als z.B. bei den Banken, die als juristische Personen nicht einfach sterben und rigide Vorschriften ¸ber die Buchf¸hrung haben), kˆnnen wir nicht beurteilen.
Was die mˆglichen Inhaber von nachrichtenlosen Vermˆgenswerten betrifft, scheint man v.a. an nat¸rliche Personen zu denken. Immerhin sollte nicht ganz aus dem Auge verloren werden, dass auch juristische Personen in Frage kommen, deren aktuelle Vertreter von den Geldern nichts wissen oder ¸ber diese wegen juristischer Probleme nicht mehr verf¸gen kˆnnen oder wollen (v.a. Straf- und Steuerrecht, Konkursrecht, Tod des Alleinaktion‰rs...). Juristische Personen dienen nicht selten als Vehikel, um unsaubere Gelder zu parkieren. Noch mehr als f¸r nat¸rliche Personen scheint bei nachrichtenlosen Vermˆgenswerten von juristischen Personen die Frist von 50 Jahren jedenfalls viel zu lange. Gerade in L‰ndern ohne Handelsregister wird damit die Aufkl‰rung zu einer h‰ufig unmˆglichen Aufgabe. Die schnellere Abwicklung kˆnnte im ‹brigen auch der Aufkl‰rung von Straftaten dienen.
GR: Der Entwurf ist auf eine umfassende Legiferierung des Themas angelegt. Es
versteht sich deshalb von selbst, dass auch die Postfinanz in ihrem heutigen Status einbezogen werden muss, auch wenn sie nicht zur Postbank mutieren sollte, was sich angesichts der Bankendichte in der Schweiz wohl empfiehlt.
Bei Abs. 2 ist zu vermerken, dass eine Verwaltung von Vermˆgenswerten von der Schweiz aus noch nicht dazu f¸hrt, dass ¸ber diese Vermˆgen auch ein