Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
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ZG: Problematisch finden wir die Bestimmung von Abs. 2 Bst. b. Danach ist der Fi-
nanzakteur verpflichtet, die Vermˆgenswerte gegen unberechtigte Zugriffe zu sch¸tzen. Dieses Erfordernis kann den Finanzakteur in eine schwierige Situation bringen. Einerseits ist er verpflichtet alles zu tun, um den Kontakt zum Kunden zu suchen, anderseits muss er die Vermˆgenswerte vor unberechtigten Nachforschungen sch¸tzen. Wenn er gegen¸ber Meldungen zur¸ckhaltend ist, weil er diese f¸r nicht im Interesse des Kunden liegend h‰lt, kann ihm dies die Kritik einbringen, er sei gar nicht interessiert, den Kundenkontakt wieder zu finden.
Parteien / Partis / Partiti
FDP: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 1 (Ziff. 320.01).
PLS: Al. 1: Cet article va trop loin et il níest pas Èquitable díimposer ‡ líintermÈdiaire
financier une obligation de rÈsultat compte tenu du fait quíil níest pas en mesure díempÍcher la perte de contact avec ses clients, possibilitÈ dont seuls ces derniers disposent.
Dans ce domaine aussi la loi devrait accorder une large place ‡ líautorÈgulation.
Al. 3: Le projet ne dÈfinit pas clairement de quels ´ documents donnant des informations sur un fonds en dÈshÈrence ª il síagit.
SP: Abs. 3: Die mangelhafte langfristige Dokumentation der Kundenbeziehungen
seitens der Banken war ein wesentliches Hindernis f¸r eine rasche und zuverl‰ssige Antwort auf Fragen nach dem Verbleib von nachrichtenlosen Vermˆgenswerten aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs. Der ganze Volcker-Prozess w‰re wohl gar nicht nˆtig gewesen, wenn hier nicht ein folgenschweres Vers‰umnis der Banken vorgelegen h‰tte, das diese nach eigenem Bekunden Hunderte von Millionen Franken gekostet hat.
Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass die Art der Unterlagenf¸hrung umschrieben wird, so dass sich die Aufsichtsorgane (Art. 10) darauf st¸tzen kˆnnen. Wir schlagen deshalb eine Pr‰zisierung vor, z.B.:
"Die Unterlagen, die zuverl‰ssigen Aufschluss ¸ber diesen Vermˆgenswert geben und die Kundenbeziehung nachvollziehbar machen, sind ..."
oder noch besser analog Artikel 7 GwG.
Gem‰ss dem vorliegenden Entwurf w‰ren die Unterlagen nur so lange aufzubewahren, bis die Vermˆgenswerte an die Eidgenossenschaft ¸bergegangen sind (Art. 3 Abs. 3). Danach w‰ren die Finanzakteure der vertraglichen Verpflichtungen gegen¸ber der Kundschaft ledig (Art. 5 Abs. 3). Dass es deshalb gem‰ss Erl‰uterung zu Artikel 5 (S. 29/30) nicht nˆtig sei, die Unterlagen an die Eidgenossenschaft auszuh‰ndigen (und ergo vernichtet werden kˆnnten), greift allerdings zu kurz. Vielmehr muss die Eidgenossenschaft zumindest die Mˆglichkeit erhalten, bei der ‹bernahme der Vermˆgenswerte auch die dazugehˆrigen Unterlagen zu ¸bernehmen - sei es, um zu diesem Zeitpunkt weitere Kontrollen ¸ber das rechtm‰ssige Verhalten der Finanzakteure vornehmen zu kˆnnen, oder um sp‰ter Ausk¸nfte ¸ber die ¸bernommenen nachrichtenlosen Vermˆgenswerte geben zu kˆnnen. Denn alle Fragen und Anspr¸che werden sich dann an die Eidgenossenschaft richten. Diese muss