Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
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folglich rechenschaftsf‰hig sein. Die Konzeption, dass die Finanzakteure bei der ‹bergabe der Vermˆgenswerte die Unterlagen vernichten d¸rften und dadurch sich selbst der nachtr‰glichen Kontrolle entziehen und umgekehrt die Eidgenossenschaft der Rechenschaftsf‰higkeit berauben w¸rden, ist zur¸ckzuweisen.
Der Bundesrat hat aus diesem Grunde in Artikel 3 oder 5 die nˆtigen Erg‰nzungen vorzunehmen, welcher die Finanzakteure verpflichtet, die Unterlagen gem‰ss den Vorgaben des Bundesarchivgesetzes der Eidgenossenschaft zur ‹bernahme anzubieten.
SVP: Die SVP schl‰gt vor, die Frist auf 10 Jahre zu erhˆhen. Gleichzeitig sollte klar festgehalten werden, um welche Unterlagen es sich bei Abs. 3 handelt, z.B. f¸r das Vertragsverh‰ltnis relevante.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
BSJF: Die gleiche ‹berlegung wie bei Art. 2 erfordert, dass die Unterlagen betreffend dieser Vermˆgenswerte ¸ber den Zeitpunkt hinaus aufzubewahren sind, an welchem diese gem‰ss Art. 5 Abs. 1 auf die Eidgenossenschaft ¸bergehen.
Dementsprechend m¸ssten diese Akten, entgegen dem Kommentar zu Art. 3 Abs. 3 der Nachrichtenstelle, resp. dem Bundesarchiv, ¸bergeben werden.
CRT: Zu Abs. 1: Im Begleitbericht wird in Erinnerung gerufen, dass Geb¸hren f¸r die Saldierung eines Kontos die Schliessung eines Kontos sehr unattraktiv machen kˆnnen (S. 27). Die Arbeit des Schiedsgerichts hat gezeigt, dass eine grosse Anzahl der nachrichtenlosen Konten tats‰chlich sehr geringe Kontobetr‰ge aufweisen und oft wohl nur deshalb noch bestehen, weil das Konto vom Kunden nie geschlossen wurde. Es w‰re daher aus Sicht des Schiedsgerichts sehr zu begr¸ssen, wenn Finanzakteure in Zukunft auf die Erhebung von Geb¸hren f¸r die Saldierung von Konten verzichten w¸rden, wie dies auch die Richtlinien der Bankiervereinigung empfehlen (Rz 2).
Zu Abs. 3: Der Entwurf sieht in Art. 3 Abs. 3 vor, dass die Unterlagen, die Aufschluss ¸ber den Vermˆgenswert geben, aufzubewahren sind, bis dieser auf die Eidgenossenschaft ¸bergeht. Die Finanzakteure sollten jedoch nach Ansicht des Schiedsgerichts verpflichtet werden, nicht nur Unterlagen betreffend den Vermˆgenswert, sondern auch die Unterlagen betreffend den Kunden und die Kundenbeziehung (z.B. Kontoerˆffnungsunterlagen) aufzubewahren (soweit sich eine solche Aufbewahrungspflicht nicht bereits aus dem Geldw‰schereigesetz ergibt). In den Richtlinien der Bankiervereinigung ist vorgesehen, dass die Banken vertragliche Originaldokumente sowie die Transaktionsbelege aufbewahren, die bei Eintritt der Nachrichtenlosigkeit vorhanden sind (Rz 26). Zus‰tzlich sollten nach Ansicht des Schiedsgerichts auch die Unterlagen betreffend den letzten Kontakt mit dem Kunden aufbewahrt werden (Korrespondenz des Kunden, Aktennotizen betr. den letzten Kontakt etc.). Nur anhand dieser Unterlagen ist nachvollziehbar, seit wann der Kontakt mit dem Kunden abgebrochen ist und von wo aus der letzte Kontakt erfolgte, was f¸r eine allf‰llige Kontaktsuche von Bedeutung ist.
Unklar ist, ob Art. 3 Abs. 3 verlangt, dass alle Unterlagen, die Aufschluss ¸ber den Vermˆgenswert geben, aufzubewahren sind oder aber ñ wie die Richtlinien spezifizieren ñ die Unterlagen, welche bei Abbruch des Kunden-